Der Gemeinderat ist das höchste Organ der Gemeinde. Alle anderen Organe der Gemeinde sind ihm für die Erfüllung seiner Aufgaben verantwortlich, was in den Kontrollrechten des Gemeinderates zum Ausdruck kommt (Fragerecht, Prüfungsausschuss), in der Budgethoheit des Gemeinderates und in seinem Recht, die übrigen Organe der Gemeinde abzuberufen.
Das ist die formale Seite. Durch die Einführung der Direktwahl haben sich die Machtgewichte innerhalb der Gemeinde doch beträchtlich verschoben. Eine Abberufung des direktgewählten Bürgermeisters/der direktgewählten Bürgermeisterin ist keine Angelegenheit, die bloß innerhalb des Gemeinderates abläuft, vielmehr muss das Misstrauen des Gemeinderates vom Wahlvolk geteilt werden – und das bedeutet: Die Absetzung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin ist in jedem Fall ein Machtkampf zwischen dem Gemeinderat und dem Gemeinde-Oberhaupt – mit unsicherem Ausgang.
Dennoch ist die Neuverteilung der Macht in der Gemeinde durch die Direktwahl der BürgermeisterInnen für die politische Arbeit im Gemeinderat auch von Vorteil. Der/Die BürgermeisterIn ist von den WählerInnen gewählt und daher nicht – wie früher – von seiner Fraktion bzw. von einer ihn tragenden Koalition abhängig. Meinungsunterschiede zwischen den Fraktionen können nicht mehr zu einer Koalitionsfrage mit der Drohung hochstilisiert werden, den/die BürgermeisterIn zu stürzen. Stärker noch als früher ist der/die BürgermeisterIn gezwungen, für alle bzw. für die Mehrheit der GemeindebürgerInnen da zu sein.
Das führt auch zu den beiden wichtigen Funktionen des Gemeinderates: Er ist
Bühne und Arbeitsparlament. Bühne, weil seine Mitglieder in den öffentlichen
Gemeinderatssitzungen ihre Kompetenz und die Kraft ihrer Ideen auch darstellen
können (müssen), Arbeitsparlament, weil er die wichtigen Fragen und Probleme
für die Zukunft der Gemeinde auch in angemessenem Tempo durch praktische Maßnahmen
beantworten bzw. lösen muss.
Der Gemeinderat wird von jenen Personen gewählt, die am Stichtag in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, vom Wahlrecht nicht (wegen einer gerichtlichen Verurteilung) ausgeschlossen sind, spätestens am Stichtag das 18. Lebensjahr vollendet haben und Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union sind.
Der Gemeinderat wird für 5 Jahre gewählt.
Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderates ist gesetzlich festgelegt (siehe § 15 Bgld Gdo). Die Verteilung der Mandate auf die kandidierenden Parteien aufgrund des Wahlergebnisses erfolgt aufgrund der durch das d´Hondtsche Berechnungsverfahren ermittelten Wahlzahl. Dieses Verfahren ist eines von mehreren möglichen Modellen, Mandate ohne Rest nach dem Verhältnis der Parteistimmen aufzuteilen. Es weist eine leichte Tendenz zugunsten großer Parteien auf.
Bei der Wahl haben die WählerInnen das Recht, drei KandidatInnen jener Partei, die sie gewählt haben, jeweils eine Vorzugsstimme zu geben. Die Vorzugsstimmen haben - in etwas komplizierter Weise - Einfluss darauf, welche KandidatInnen einer Partei die von dieser Partei erreichten Mandate erhalten.
Dabei werden in folgender Weise Listen- und Vorzugspunkte ermittelt:
Nicht gewählte KandidatInnen kommen in der Reihenfolge ihrer Wahlpunktezahl
auf die Liste der Ersatzmitglieder des Gemeinderates. Sie können in den Gemeinderat
einberufen werden, wenn Mitglieder des Gemeinderates ihrer Partei vom Bürgermeister
für mehr als 3 Monate beurlaubt werden oder wenn ein Mandat gänzlich frei wird
(Verzicht, Tod, Mandatsverlust).
Der Gemeinderat ist grundsätzlich für alles zuständig, wofür nicht andere Organe durch Gesetz zuständig erklärt wurden. Diese Regelung hat - als Teil der Gemeindeordnung, eines Landesverfassungsgesetzes - eine besondere Bedeutung: Sie ermächtigt den einfachen Landesgesetzgeber, Kompetenzverschiebungen zwischen den Gemeindeorganen vorzunehmen, allerdings nur in jenem Zuständigkeitsbereich des Gemeinderates, der von der Generalklausel erfasst ist. Anders gesagt: Für eine Erweiterung der Zuständigkeiten des Gemeindevorstands bedarf es im Landtag einer Zweidrittel-Mehrheit, wenn z.B. die Wertgrenze für Ausgaben des Gemeindevorstands erhöht werden soll. Die Zuständigkeit zur Abgabe von Stellungnahmen der Gemeinde in Verwaltungsverfahren - z.B. bei der Genehmigung von Betriebsanlagen - fällt unter die Generalklausel: Sie ist nirgends ausdrücklich geregelt und ist daher vom Gemeinderat zu beschließen. Eine Änderung in diesem Beispiel könnte vom Landtag mit einfacher Mehrheit vorgenommen werden.
Die wichtigsten Aufgaben des Gemeinderates sind:
Der Gemeinderat einzelne Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei, die in seine Zuständigkeit fallen, mit Verordnung ganz oder zum Teil dem Bürgermeister übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.
Davon wird in der Regel insbesondere bei Halte- und Parkverboten, die kurzfristig
zu erlassen sind, Gebrauch gemacht.
Zu einer Auflösung des Gemeinderates kommt es, wenn
Bei Auflösung des Gemeinderates durch die Landesregierung bleibt der Bürgermeister im Amt. Die Mitglieder des Gemeinderates und des Gemeindevorstands verlieren ihre Mandate. Der Bürgermeister kann nur mehr die laufenden oder unaufschiebbaren Geschäfte besorgen. Zu seiner Beratung ist ein Beirat zu bilden, der von den Parteien in derselben Zusammensetzung zu beschicken ist wie der Gemeindevorstand. Der Bürgermeister ist verpflichtet, den Beirat vor allen Entscheidungen zu hören, die unter regulären Bedingungen in die Zuständigkeit des Gemeinderates oder des Gemeindevorstands fallen würden.
Tritt der Bürgermeister zurück, so hat die Landesregierung bis zur Angelobung des neuen Bürgermeisters einen Regierungskommisär einzusetzen, zu dessen Beratung von der Aufsichtsbehörde ein Beirat zu bestellen ist, in dem die Parteifraktionen in gleicher Weise wie im vor der Auflösung bestehenden Gemeindevorstand vertreten sind. Die Kosten des Regierungskommissärs trägt die Gemeinde.
Die Landesregierung ist verpflichtet, innerhalb von 6 Wochen nach Auflösung Gemeinderatswahlen auszuschreiben.
Der Gemeindevorstand ist – de facto – eine Art Stadt(Gemeinde)regierung. In ihm kommen die profiliertesten PolitikerInnen der Gemeinde zusammen und treffen eine Fülle von Entscheidungen für die Gemeinde. Der Gemeindevorstand ist jenes Gremium der Gemeinde, das am häufigsten regelmäßig zusammentrifft und damit ist der Vorstand/Stadtrat auch die wichtigste Drehscheibe für politische Information und Koordination zwischen den im Vorstand vertretenen Parteien.
Der Gemeindevorstand ist dem Gemeinderat politisch verantwortlich – auch das ist in einer Demokratie typisch für eine Regierung. Das Verhältnis zwischen Gemeinderat und Gemeindevorstand/Stadtrat entspricht jedoch nicht gänzlich der Beziehung von Regierung und Parlament wie auf Landes- und Bundesebene: Der Gemeinderat ist kein Gesetzgeber, sondern – so wie der Gemeindevorstand/Stadtrat – ein Verwaltungsorgan, dementsprechend ist der Gemeindevorstand auch nicht für alle Vollziehungsaufgaben, sondern nur für jene zuständig, die nicht dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin und nicht dem Gemeinderat zugeordnet sind. Die einzelnen Vorstandsmitglieder sind darüber hinaus nicht der Mehrheit des Gemeinderates, sondern (nur) der Mehrheit ihrer Gemeinderatspartei politisch verantwortlich und können nur von ihrer eigenen Fraktion abberufen werden.
Der Bürgermeister kann seine Aufgaben aus dem eigenen Wirkungsbereich mit Verordnung an die Mitglieder des Gemeindevorstands aufteilen. Sie erhalten damit in gewisser Weise ein "Ressort", für das sie verantwortlich sind - allerdings zunächst dem Bürgermeister, dessen Weisungen sie in allen diesen Geschäften zu befolgen haben und in dessen Namen sie tätig werden. Der Bürgermeister kann diesen Vorstandsmitgliedern auch - in einem eigenen Akt und zusätzlich - das Anordnungsrecht für die Ansätze des Gemeindevoranschlags aus diesem Ressort übertragen.
Die Zusammensetzung des Gemeindevorstands/Stadtrates ist schon in der Bundes-Verfassung festgelegt: Die im Gemeinderat vertretenen Parteien haben "nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand". Die Zahl der Mitglieder des Gemeindevorstands/Stadtrates ist in der Gemeindeordnung für die verschiedenen Gemeinden je nach Größe unterschiedlich festgelegt und liegt zwischen 3 und 7 (§ 17 Bgld GdO).
Auf diese Vorgabe muss auch das Wahlverfahren Rücksicht nehmen und sicherstellen, dass der Gemeindevorstand in jener Zusammensetzung gewählt wird, die den (verfassungs)rechtlichen Vorgaben entspricht.
Für die Wahl des Gemeindevorstands/Stadtrates gilt folgendes Verfahren:
Hat eine Fraktion auf die Erstattung eines Wahlvorschlages verzichtet, so wählt der Gemeinderat die dieser Fraktion zustehenden Vorstandsmitglieder frei - d.h. ohne Rücksichtnahme auf die Fraktion.
Die Gemeindeordnung lässt die Wahl von maximal zwei Vizebürgermeister/innen zu. Ob ein oder zwei Vizebürgermeister/innen gewählt werden, ist vom Gemeinderat durch Beschluss zu entscheiden. Sein Beschluss kann in der laufenden Funktionsperiode nicht geändert werden. Die Wahl der übrigen Gemeindevorstandsmitglieder ist in jener Reihenfolge durchzuführen, die sich aus dem Anspruch der Fraktionen auf die Position des ersten oder zweiten Vizebürgermeisters ergibt. Diese beiden Positionen sind zuerst zu wählen.
Die Regelungen der Gemeindewahlordnung für diese Wahl sind einigemaßen kompliziert und unterscheiden zwischen verschiedenen Konstellationen aufgrund des Ergebnisses der Wahl des Bürgermeisters und des Gemeinderates.
* Mit "übrigen" sind hier alle Vorstandsmitglieder außer dem Bürgermeister gemeint.
Der Gemeindevorstand ist zuständig für:
Die Wahl von Vorstandsmitgliedern liegt - siehe oben! - in erster Linie in der Hand jener Fraktionen, die Anspruch auf Besetzung von Vorstandsstellen haben. Entsprechend liegt auch das Recht auf Abberufung eines Vorstandsmitgliedes in der Hand jener Fraktion, die das betreffende Vorstandsmitglied entsendet hat. Ein Misstrauensantrag gegen ein Mitglied des Gemeindevorstands kann von den Mitgliedern der Fraktion, die das Vorschlagsrecht für den betreffenden Sitz im Gemeindevorstand/Stadtrat hat, jederzeit eingebracht werden. Er muss schriftlich und mit einer Begründung versehen eingebracht werden. Antragsberechtigt ist jedes einzelne Mitglied der Fraktion des betreffenden Vorstandsmitglieds.
Der Antrag wird im Regelfall außerhalb einer Sitzung am Gemeindeamt eingebracht werden. Der Bürgermeister ist verplichtet, ihn auf die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung zu setzen.
Bei der Abstimmung über den Antrag sind nur die Mitglieder der Fraktion des betreffenden Vorstandsmitglieds stimmberechtigt (das betreffende Vorstandsmitglied selbst übrigens auch!). Bei der Abstimmung müssen drei Viertel der Mitglieder dieser Fraktion anwesend sein. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden.
Wird der Misstrauensantrag angenommen (erforderlich ist dafür die einfache Mehrheit der Mitglieder der betreffenden Fraktion), so endet das Amt des Betreffenden als Mitglied des Gemeindevorstands mit der Verkündung des Abstimmungsergebnisses durch den Vorsitzenden (idR Bürgermeister) in der Sitzung.
Die Nachwahl hat binnen vier Wochen stattzufinden. Der Bürgermeister hat dafür rechtzeitig eine Gemeinderatssitzung einzuberufen.
Veränderungen im Gemeindevorstand sind vom Bürgermeister unverzüglich der Bezirkswahlbehörde und dem Zustellbevollmächtigten der betreffenden Gemeinderatspartei mitzuteilen.
Für den Gemeindevorstand/Stadtrat gelten die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderates mit folgenden Abweichungen:
Dringlichkeitsanträge, erzwungene Tagesordnungspunkte, die Einberufung von Sondersitzungen, Akteneinsicht, Geschäftsordnungsanträge, etc. sind auch im Gemeindevorstand/Stadtrat möglich. Bei der Einberufung von Sondersitzungen und der Erzwingung von Tagesordnungspunkten ist im Gemeindevorstand zu beachten, dass ein direktgewählter Bürgermeister, der nicht Vorstandsmitglied ist (was in Ausnahefällen möglich ist), bei der Berechnung des "Viertels" von der Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder nicht mitzuzählen ist. (Diese Regelung ändert übrigens nichts daran, wieviele Vorstandsmitglieder bei den drei möglichen Vorstandsgrößen - 3, 5 und 7 - im Ergebnis ein Viertel darstellen, nämlich 1, 2 oder 2).
Der/Die BürgermeisterIn übt zweifellos die herausragende Rolle in der Gemeindepolitik aus. Diese Stellung ist durch folgende Merkmale und Eigenheiten gekennzeichnet:
Nicht in allen Fällen – in der Praxis sogar eher selten – wird ein/e BürgermeisterIn seine/ihre Zuständigkeiten völlig autokratisch und ohne Abstimmung mit anderen Parteien ausüben. Was ihm/ihr an Möglichkeiten zur Verfügung steht, ist jedoch in jedem Fall "Kapital", das er für die Gestaltung der Beziehungen zu anderen Organen und anderen Parteien einsetzen kann.
BürgermeisterIn kann werden, wer wahlberechtigt ist und darüber hinaus die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, m.a.W.: wahlberechtigte UnionsbürgerInnen aus anderen Mitgliedsstaaten der EU können den/die BürgermeisterIn zwar wählen, sich aber nicht zum/zur BürgermeisterIn wählen lassen.
Der Regelfall der Wahl des/der BürgermeisterIn ist
Ausnahmen von dieser Regel sind folgende Fälle (§ 1 Abs.4 Bgld GWO)
In diesen Fällen wird der/die BürgermeisterIn vom Gemeinderat gewählt.
KandidatInnen für das Amt des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin müssen zugleich auch KandidatInnen für die Gemeinderatswahl und am Wahlvorschlag ihrer Partei an erster Stelle gereiht sein.
Bürgermeisterwahl und Gemeinderatswahl sind zwei verschiedene Wahlen und werden mit zwei unterschiedlichen Stimmzetteln durchgeführt. Es ist daher ohne weiteres möglich, bei der Gemeinderatswahl eine bestimmte Partei und bei der Bürgermeisterwahl den/die KandidatIn einer anderen Partei zu wählen (ähnlich dem "Stimmensplitting", wobei in diesem Fall kein echtes Splitting - Aufteilung der Stimme bei ein und derselben Wahl - sondern eben zwei eigenständige Wahlen vorliegen).
Zum/Zur BürgermeisterIn gewählt ist, wer bei der Bürgermeisterwahl mehr als 50% der Stimmen und bei der Gemeinderatswahl ein Mandat erreicht. Erhält von den KandidatInnen, die ein Gemeinderatsmandat erreichen, keiner mehr als 50% der Stimmen, so ist eine engere Wahl (Stichwahl) zwischen jenen beiden KandidatInnen durchzuführen, die die meisten Stimmen erhalten haben. (Wenn – was unwahrscheinlich ist – keine/r ein Mandat erreicht, muss der Gemeinderat den/die BürgermeisterIn wählen).
Erhalten bei der engeren Wahl (Stichwahl) beide KandidatInnen die gleiche Stimmenzahl, so gilt jene/r als gewählt, dessen/deren Partei bei der Wahl in den Gemeinderat mehr Parteistimmen erreicht hat. Ist auch dieses Ergebnis gleich, so entscheidet das vom Wahlleiter gezogene Los.
Bei der Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin durch den Gemeinderat ist wie folgt vorzugehen:
Wählbar ist jedes Mitglied des Gemeinderates mit österreichischer Staatsbürgerschaft, jeder Stimmzettel, auf dem unverwechselbar der Name eines wählbaren Mitgliedes des Gemeinderates geschrieben steht, ist gültig.
Die Wahl ist mit Stimmzettel durchzufühen. (Daraus ergibt sich noch nicht zwingend der Schluss, dass sie auch geheim zu erfolgen hat, doch ergibt sich aus dem Hinweis auf Wahlkuverts in § 81 Bgld GWO, dass die Wahl insgesamt so zu organisieren ist, dass die Wahrung des Wahlgeheimnisses für das einzelne Mitglied des Gemeinderates möglich ist.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates (absolute Mehrheit) erhält. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen haben daher die Wirkung von Gegenstimmen.
Erreicht kein/e KandidatIn die erforderliche Mehrheit, so ist zunächst in derselben Weise eine zweite Wahl durchzuführen. Erreicht auch bei dieser zweiten Wahl kein/e KandidatIn die absolute Mehrheit, so ist eine engere Wahl durchzuführen, bei der nur mehr jene zwei KandidatInnen wählbar sind, die beim zweiten Wahlgang am – relativ – meisten Stimmen erhalten haben. Hat es im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit gegeben (z.B. drei Kandidaten mit jeweils 7 Stimmen oder einen Kandidaten mit 8 und zwei mit 7 Stimmen etc.), so ist durch Los zu ermitteln, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist.
Durch die Direktwahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin ist es möglich (wenngleich unwahrscheinlich), dass ein/e KandidatIn BürgermeisterIn wird, dessen Partei keinen Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand/Stadtrat hat. Auch in diesem Fall ist der/die BürgermeisterIn Vorsitzende/r des Gemeindevorstands/Stadtrates und kann dort Anträge stellen, doch hat er/sie bei Abstimmungen im Gemeindevorstand keine Stimme. Er/Sie ist Mitglied des Gemeindevorstands/Stadtrats mit beratender Stimme.
Der/Die BürgermeisterIn ist für alle Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde (Meldeamt, Standesamt, Wählerevidenz, etc.) verantwortlich.
Seine Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde sind sehr vielfältig und wurden teilweise bereits bei der Charakterisierung der Rolle des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin genannt (siehe oben!).
Darüber hinaus ist Aufgabe des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin:
Der/Die BürgermeisterIn kann in dringenden Fällen die erforderlichen Anordnungen treffen und dabei Aufgaben wahrnehmen, für die im Normalfall Kollegialorgane (Gemeindevorstand/Stadtrat) oder Gemeinderat zuständig sind.
Diese Kompetenz entsteht in zwei Fällen, nämlich wenn die Entscheidung des zuständigen Kollegialorganes
abgewartet werden kann.
Über jede Entscheidung im Rahmen dieser "Dringlichkeits"-Kompetenz hat der/die BürgermeisterIn "ohne unnötigen Aufschub" die nachträgliche Genehmigung des zuständigen Organs einzuholen.
Die Gemeindeordnung enthält auch eine Regelung, die den Bürgermeister ermächtigt, bei Gefahr im Verzug - insbesondere zum Schutz der Person oder des Eigentums - einstweilige unaufschiebbare Verfügungen treffen. Gemeint sind damit auch Anordnungen, die nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen. In dieser Hinsicht ist diese Regelung (§ 30 Bgld GdO) verfassungsrechtlich bedenklich. Darüber hinaus ist der Bürgermeister in Katastrophenfällen und bei sonstiger außerordentlicher Gefahr ermächtigt, im erforderlichen Ausmaß und gegen Entschädigung Privateigentum in Anspruch zu nehmen.
Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin kann Teile seiner/ihrer Aufgaben anderen Mitgliedern des Gemeindevorstands zuweisen. Diese „Geschäftsverteilung“ bewirkt, dass die betreffenden Vorstandsmitglieder/StadträtInnen in ihrem Aufgabenbereich („Ressort“) die Zuständigkeiten des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin wahrnehmen. Sie sind dabei allerdings dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin verantwortlich und an seine/ihre Weisungen gebunden.
Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin kann Beschlüsse des Gemeinderates "hemmen" (mit der Vollziehung dieser Beschlusse zuwarten), wenn er/sie glaubt, durch den Beschluss werde ein Gesetz oder eine Verordnung verletzt. In diesen Fällen hat er/sie mit der Durchführung des Beschlusses zuzuwarten und eine neuerliche Beratung und Beschlussfassung binnen zwei Wochen zu veranlassen, wobei er/sie seine Bedenken mitzuteilen hat. Werden die Bedenken nicht durch einen neuerlichen Beschluss des Gemeinderates behoben, so hat er/sie binnen zwei Wochen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen, ob der Beschluss zu vollziehen ist.
Die Modalitäten der Abberufung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin sind abhängig davon, ob der/die BürgermeisterIn von den Wahlberechtigten oder vom Gemeinderat gewählt worden ist.
Abberufung eines/einer von den Wahlberechtigten gewählten BürgermeisterIn:
Die Voraussetzungen, unter denen es zu einer Abberufung eines/einer direkt gewählten BürgermeisterIn kommt, sind:
Abberufung eines/einer vom Gemeinderat gewählten BürgermeisterIn:
Zur Abberufung eines vom Gemeinderat gewählten Bürgermeisters bedarf es eines schriftlichen Misstrauensantrages, der von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Gemeinderates unterfertigt sein muss.
Wird ein derartiger Antrag eingebracht (entweder am Gemeindeamt oder während einer Sitzung), so ist der/die BürgermeisterIn verpflichtet, ihn auf die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung zu setzen. Während der Beratung und Beschlussfassung hat der Vizebürgermeister den Vorsitz im Gemeinderat zu führen.
Erhält der Misstrauensantrag in geheimer Abstimmung die Zustimmung von mehr als zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderates, so verliert der Bürgermeister/die Bürgermeisterin mit der Verkündung des Abstimmungsergebnisses durch den/die VizebürgermeisterIn unmittelbar während der Sitzung sein Amt.
Der (erste) Vizebürgermeister übernimmt die Geschäfte des Bürgermeisters und
hat binnen 4 Wochen die Nachwahl durch den Gemeinderat durchzuführen.
Die Ausschüsse des Gemeinderates sind keine Organe der Gemeinde, ihre typische Aufgabe ist die Vorberatung von Angelegenheiten, die vom Gemeinderat zu entscheiden sind.
Die Vorberatung ist eine sehr wichtige Aufgabe der Ausschüsse und wesentliche Weichenstellungen der Gemeindepolitik werden in den Ausschüssen getroffen. Freilich, wie weit in einem Ausschuss ein offenes Beratungsklima herrscht, bei dem allen Ideen und Überlegungen – gleich von welcher Seite sie eingebracht werden – dieselbe Aufmerksamkeit gewidmet wird, hängt wesentlich vom Vorsitzenden, vom politischen Klima und von der politischen Kultur in der betreffenden Gemeinde ab. Von ihrem Potential her können die Ausschüsse jedenfalls ein zentraler Ort der kommunalen Demokratie sein.
Die Stellung der Ausschussvorsitzenden ist durchaus einflussreich, doch werden
die mit ihr verbundenen Gestaltungsmöglichkeiten in der Öffentlichkeit regelmäßig
überschätzt. Der/Die Ausschussvorsitzende hat Einfluss auf die Tagesordnung
des Ausschusses, er/sie hat besondere Informationsmöglichkeiten und kann als
Vorsitzende/r die Qualität der Beratung maßgeblich beeinflussen, die Entscheidung
liegt allerdings immer bei der Mehrheit.
Für die Zahl der Ausschussmitglieder setzt die Gemeindeordnung lediglich die Untergrenze - 3 Mitglieder - fest.
Die Zusammensetzung der Ausschüsse folgt dem Modell des Gemeindevorstands/Stadtrates: Die im Gemeinderat vertretenen Parteien haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung in jedem Ausschuss.
Auf diese Vorgabe muss auch das Wahlverfahren Rücksicht nehmen und sicherstellen, dass der Gemeinderat so wählt, dass schlussendlich auch die richtige Zusammensetzung des Ausschusses zustandekommt.
Dabei sind – ähnlich wie beim Gemeindevorstand/Stadtrat – mehrere Schritte erforderlich.
Eine Abweidung von dieser Regel gilt für den Prüfungsausschuss: Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses darf nicht der Partei des Bürgermeisters angehören. Gehört der Bürgermeister nicht der stärksten Partei an, so ist der Vorsitzende des Prüfungsausschuss auf Vorschlag der stärksten Partei zu wählen. Gehört der Bürgermeister hingegen der stärksten Partei an, so ist der Prüfungsausschussvorsitzende auf Vorschlag der zweitstärksten Partei zu wählen (zu den speziellen Aufgaben und vor allem zu den Prüfungsmöglichkeiten siehe "Kontrollinitiativen im Prüfungsausschuss"!).
Die Ausschüsse haben:
Die Gemeindeordnung enthält keine gesetzliche Regelung über die Abberufung von Ausschussmitgliedern. Bei strenger Auslegung würde das bedeuten, dass eine Abberufung von Ausschussmitgliedern gegen ihren Willen nicht möglich ist.
Brückler/Fasching/Weikovics sind der Ansicht, dass die Bestimmungen über die Abberufung von Gemeindevorstandsmitgliedern sinngemäß anzuwenden sind. Diese Ansicht ist gewiss eine praktikable Lösung, eine gesetzliche Grundlage fehlt ihr allerdings (siehe § 88 Gemeindewahlordnung!).
Nach dieser Regelung hätte der Bürgermeister einen Antrag auf Abberufung eines Ausschussmitgliedes in der nächsten (d.h. auf die Einbringung des Antrages folgenden) Gemeinderatssitzung auf die Tagesordnung zu nehmen. Bei der Abstimmung über den Antrag müssten drei Viertel der Mitglieder dieser Gemeinderatspartei anwesend sein. Stimmberechtigt bei der Abstimmung über diesen Antrag wären nur die Mitglieder der Gemeinderatspartei, deren Ausschussmitglied abberufen werden soll. Der Gemeindeordnung ist übrigens nicht zu entnehmen, wieviele Mitglieder den Abberufungsantrag zu unterfertigen haben, es ist davon auszugehen, dass ein einzelnes genügt (gilt auch für Vorstandsmitglieder).
Die Gemeindeordnung enthält keine ausdrückliche Regelung über die Auflösung
von Ausschüssen, dass eine solche möglich sein muss, geht aber aus einer relativ
unscheinbaren Bestimmung hervor: Die Befangenheit gilt nicht "im Falle
der Abberufung von Ausschüssen (§ 34)", heißt es in der Gemeindeordnung
(§ 48).
Für die Ausschüsse gelten die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderates mit folgenden Abweichungen bzw. Ergänzungen:
Dringlichkeitsanträge, erzwungene Tagesordnungspunkte, die Einberufung von
Sondersitzungen, Akteneinsicht, Geschäftsordnungsanträge, etc. sind im Ausschuss
in gleicher Weise möglich wie im Gemeinderat.