Gemeinderecht

An dieser Stelle möchten wir Ihnen einen Zugang zu den rechtlichen Regeln der Gemeindearbeit bieten. Die Aufgaben der Gemeinden sind vielfältig und ebenso vielfältig sind die Rechtsvorschriften welche diese Aufgaben regeln.

Die Gemeinden haben in unserem Alltag eine besondere Bedeutung. Sie sind im rechtlichen Vergleich gleichgestellt. Unabhängig ob es sich um große Städte oder kleine Dörfer handelt. Diese Eckpfeiler sind  im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) festgelegt: Art. 115 bis 120,  „Selbstverwaltungder Gemeinden und Prinzip der Einheitsgemeinde. Eine besondere Stellung nehmen nur Städte mit eigenem Statut ein. Die Unterscheide der Gemeinden liegen in ihrer Größe, der Bevölkerungszahl, der Lage und Bedeutung in der Region und ihrer wirtschaftlichen und touristischen Attraktivität. Daraus ergeben sich (überwiegend) die finanziellen Mittel und Ressourcen die den Gemeinden für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen.

Die Länder dürfen die Rechte der Gemeinden im Sinne des B-VG näher ausgestalten. Im Burgenland sind diese Regeln in der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003– Bgld. GemO 2003 festgelegt. Die folgende Grafik bietet einen Überblick der Gemeindeorganisation die in der Gemeindeordnung geregelt wird. Klicken Sie auf einen Begriff und Sie gelangen zur jeweiligen Rechtsgrundlage.

In der nachfolgenden Grafik sehen Sie die Struktur der Gemeindeorganistion. Wenn ihr Browser diese nicht anzeigt, gehen Sie zu „Download“ und wählen „Öffnen“. Klicken Sie auf einen Begriff und Sie gelangen zur jeweiligen Rechtsgrundlage der Bgld. GemO. Das rote WP Kennzeichen führt Sie zur aktuellen Wulkaprodersdorf Info. 

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In unseren Beiträgen und Informationsseiten finden Sie Hinweise/Links zu den Stellen des Gemeinderechts bzw. den näheren Erläuterungen. Wir verwenden dabei folgende Abkürzungen:

  • GO = Burgenländische Gemeindeordnung
  • GOWP = Geschäftsordnung der Gemeindorgane in Wulkaprodersdorf (Gemeinderat, Gemeindevorstnd, Prüfungsausschuss)
  • GWO = Burgenländische Gemeindewahlordnung
  • Erl_GO = Erläuterung zur Gemeindeordnung

Ein Beispiel: „Die Einladung zu den Gemeinderatssitzungen erfolgt … (GO §36)“

Gemeinden sind:

  • Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und
  • Verwaltungssprengel,
  • selbständige Wirtschaftskörper (sie können Vermögen aller Art erwerben und darüber verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen betreiben),
  • und sind befugt Abgaben auszschreiben.

Die Gemeinden sind besondere Organisationseinheiten des Staates. Sie sind mit bestimmten Rechten ausgestattet, die von der Verfassung geschützt sind. Wesentliches Element der Gemeinden ist der eigene Wirkungsbereich. Das heißt, dass die Gemeinden bestimmte Aufgaben selbstständig vollziehen. Selbstständig heißt frei von Weisungen (Selbstverwaltung). Die Entscheidungen im eigenen Wirkungsbereich trifft der Gemeinderat (mit wenigen Ausnahmen) durch Beschlüsse in den Gemeinderatssitzungen (GO §24). Der Bürgermeister vollzieht diese Beschlüsse und leitet bzw. beaufsichtigt die Verwaltung der Gemeinde  (GO §25).

Innerhalb des eigenen Wirkungsbereiches gibt es keinen weiteren Instanzenzug. Es gibt nur die Möglichkeit der Kontrolle der Aufsichtsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Landesregierung). Die Aufsichtsbehörde kann aber keine Entscheidungen in der Sache treffen, sondern bloß Entscheidungen (z.B. Bescheide) aufheben.

Beim übertragenen Wirkungsbereich erfüllt die Gemeinde nicht eigene, sondern fremde Aufgaben, und zwar solche des Bundes oder des Landes. Hier ist die Gemeinde sozusagen „verlängerter Arm“ des Bundes oder des Landes, je nachdem von wem das Gesetz kommt; d.h. die Gemeinde arbeitet hier nicht für sich, sondern für die anderen Gebietskörperschaften (Bund oder Land).

Die Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches hat in der Gemeinde der Bürgermeister        zu       besorgen (GO §31).    Der     Bürgermeister          wird  im übertragenen Wirkungsbereich „funktionell“ als Bundes- bzw. als Landesorgan tätig. Er ist hier an die Weisungen der Bundes- bzw. Landesorgane gebunden.

erstellt von: Wolfgang Reisner