Gemeindewahlordnung

Gemeindewahlordnung 1992 – GemWO 1992

LGBl. Nr. 54/1992 in der Fassung LGBl. Nr. 40/2018

I. Hauptstück

Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die Mitglieder des Gemeinderates und Gemeindevorstandes (Stadtsenates) sowie der Bürgermeister sind in allen Gemeinden des Landes nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu wählen.
(2) Die Mitglieder des Gemeinderates werden von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes gewählt.
(3) Der Bürgermeister wird außer in den Fällen des Abs. 4 von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Mehrheitswahlrechtes gewählt.
(4) Der Bürgermeister wird in folgenden Fällen vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder gewählt:
1. wenn kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kundzumachen ist (§ 44 Abs. 6);
2. wenn nur ein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kundzumachen ist und der Wahlwerber nicht nach § 72 Abs. 5 als zum Bürgermeister gewählt gilt (§ 72 Abs. 6);
3. wenn auf keine wahlwerbende Partei eines Wahlwerbers für die Wahl des Bürgermeisters ein Mandat zum Gemeinderat entfällt (§ 72 Abs. 7);
4. wenn beide Wahlwerber, zwischen denen eine engere Wahl stattfindet, darauf verzichten, sich dieser Wahl zu stellen oder zwischen dem Tag der ersten Wahl und dem Tag der engeren Wahl sterben (§ 73 Abs. 5 und 6);
5. wenn das Mandat des Bürgermeisters innerhalb eines Jahres vor dem frühestmöglichen Wahltag der allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters endet (§ 77 Abs. 3).

II. Hauptstück
Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters

1. Abschnitt
Wahlsprengel, Wahlausschreibung

§ 2 Wahlsprengel

(1) Gemeinden mit mehr als 500 Einwohnern und Gemeinden mit großer räumlicher Ausdehnung können nach Bedarf in zwei oder mehrere Wahlsprengel eingeteilt werden.
(2) Für jeden Ortsverwaltungsteil (§ 1 Abs. 3 Burgenländische Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, in der jeweils geltenden Fassung) und jeden Stadtbezirk (§ 2 Abs. 2 Eisenstädter Stadtrecht 2003, LGBl. Nr. 56, in der jeweils geltenden Fassung, bzw. § 2 Abs. 2 Ruster Stadtrecht 2003, LGBl. Nr. 57, in der jeweils geltenden Fassung) ist wenigstens ein Wahlsprengel einzurichten.
(3) Die Festsetzung und Abgrenzung der Wahlsprengel ist vom Bürgermeister vorzunehmen. Die Anzahl der Wahlsprengel und die Bezeichnung derselben sind mit der Kundmachung der Verordnung der Landesregierung über die Wahlausschreibung (§ 3 Abs. 4) zu verlautbaren.

§ 3 Wahlausschreibung, Wahltag, Stichtag

(1) Die Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters sind von der Landesregierung durch Verordnung im Landesgesetzblatt auszuschreiben. Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag der Herausgabe des betreffenden Stückes des Landesgesetzblattes.
(2) Die Verordnung über die Wahlausschreibung hat zu enthalten:
1. den Wahltag; dieser ist auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen. Der Wahltag für die allgemeinen Gemeinderatswahlen darf nicht mehr als vier Wochen vor oder nach dem Ablauf von fünf Jahren nach den letzten allgemeinen Gemeinderatswahlen liegen;
2. den Stichtag; dieser muß mindestens zwölf Wochen vor dem Wahltag liegen. Er darf aber nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen;
3. den Tag der engeren Wahl des Bürgermeisters nach § 73; dieser darf nicht mehr als vier Wochen nach dem Wahltag liegen und muß ebenfalls ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag sein.
(3) Die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters ist gleichzeitig durchzuführen, soweit sich aus den §§ 44 Abs. 6, 72 Abs. 6 und 7, 73 Abs. 5 und 6 sowie 77 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 3 nicht anderes ergibt.
(4) Die Verordnung der Landesregierung über die Wahlausschreibung ist in den Gemeinden durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist.

2. Abschnitt Wahlbehörden

§ 4 Durchführung und Leitung der Wahlen

(1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen sind die örtlichen und überörtlichen Wahlbehörden berufen.
(2) Die Wahlbehörden haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Gesetz zukommen. Sie entscheiden auch in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und dessen Ausübung oder sonst bei der Durchführung der Wahl ergeben. Die Wahlleiter haben neben den ihnen durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben auch die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten und deren Beschlüsse durchzuführen.
(3) Den Wahlbehörden werden durch den Wahlleiter die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stande des Amtes, dem er vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird, zugewiesen.
(4) Die Mitglieder der Wahlbehörden dürfen nur einer Wahlbehörde angehören, ausgenommen davon sind die Mitglieder der Sonderwahlbehörde nach § 8 Abs. 1 Z 2. Diese dürfen auch einer anderen örtlichen Wahlbehörde angehören.

§ 5 Örtliche Wahlbehörden

(1) Örtliche Wahlbehörden sind die Gemeindewahlbehörden, die Sprengelwahlbehörden und die Sonderwahlbehörden. Sie bleiben im Amt bis zur Ausschreibung
1. der nächsten allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters oder
2. der zweitnächsten allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters, wenn infolge vorzeitiger Auflösung des Gemeinderates oder aus sonstigen Gründen in dem Jahr, in dem die allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters vorgenommen werden oder im Vorjahr eine Neuwahl des Gemeinderates durchgeführt wurde.
(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für jeden Beisitzer ist für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied zu berufen.
(3) Das Amt des Mitgliedes einer örtlichen Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der im Amtsbereich der Gemeindewahlbehörde seinen Wohnsitz (§ 17) hat.

§ 6 Gemeindewahlbehörden

(1) Für jede Gemeinde ist eine Gemeindewahlbehörde zu bilden.
(2) Die Gemeindewahlbehörde besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Gemeindewahlleiter sowie aus sechs Beisitzern.
(3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Gemeindewahlbehörde müssen in der Gemeinde wahlberechtigt sein. Dies gilt nicht für den Regierungskommissär (§ 93 Burgenländische Gemeindeordnung 2003) als Vorsitzenden und Gemeindewahlleiter.
(4) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen.

§ 7 Sprengelwahlbehörden

(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde zu bilden. Die Gemeindewahlbehörde kann in einem Wahlsprengel auch die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.
(2) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter sowie aus drei Beisitzern.
(3) Die Mitglieder der Sprengelwahlbehörde müssen in der Gemeinde wahlberechtigt sein.
(4) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen.

§ 8 Sonderwahlbehörden

(1) Die Gemeinden haben, um Wählern
1. die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 30d zu erleichtern und
2. die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 55b vor dem Wahltag zu ermöglichen,
wenigstens je eine Sonderwahlbehörde zu bilden. Die Festsetzung der Anzahl und die Abgrenzung des Tätigkeitsbereichs der Sonderwahlbehörden sind vom Bürgermeister vorzunehmen und mit der Kundmachung der Verordnung der Landesregierung über die Wahlausschreibung (§ 3 Abs. 4) zu verlautbaren. Dabei ist für jeden Ortsverwaltungsteil eine Sonderwahlbehörde nach Z 2 einzurichten. Die Sonderwahlbehörden dürfen den örtlichen Wirkungsbereich der Gemeinde nicht überschreiten.
(1a) Im Fall nach Abs. 1 Z 1 sucht die Wahlbehörde die Wähler am Wahltag auf.
(1b) Im Fall nach Abs. 1 Z 2 erfolgt die Stimmabgabe im dafür bestimmten Wahllokal.
(2) Die Sonderwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sonderwahlleiter sowie aus drei Beisitzern.
(3) Die Mitglieder der Sonderwahlbehörde müssen in der Gemeinde wahlberechtigt sein.
(4) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sonderwahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen.

§ 9 Überörtliche Wahlbehörden

(1) Überörtliche Wahlbehörden sind die Bezirkswahlbehörden und die Landeswahlbehörde.
(2) Die für die Wahl des Landtages eingesetzten Bezirkswahlbehörden und die für die Wahl des Landtages eingesetzte Landeswahlbehörde haben auch als Bezirkswahlbehörden bzw. Landeswahlbehörde für die nach diesem Gesetz durchzuführenden Wahlen zu fungieren.
(3) Den Bezirkswahlbehörden obliegt die Aufsicht über die Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden. Die Landeswahlbehörde führt die Oberaufsicht über alle Wahlbehörden.

§ 10 Frist zur Bestellung der Sprengelwahlleiter, der
Sonderwahlleiter, des ständigen Vertreters und der Stellvertreter,
Angelobung, Wirkungskreis der Wahlleiter

(1) Die Sprengelwahlleiter, die Sonderwahlleiter und der nach § 6 Abs. 2 zu bestellende ständige Vertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung zu berufenden Stellvertreter der Wahlleiter sind spätestens am achten Tag nach dem Stichtag zu ernennen.
(2) Vor Antritt ihres Amtes haben die gemäß Abs. 1 ernannten Organe über Aufforderung desjenigen, der ihre Bestellung vorgenommen hat oder eines von diesem Beauftragten, durch die Worte „Ich gelobe“ strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.
(3) Bis zur Konstituierung der Wahlbehörden haben die Wahlleiter (Stellvertreter) alle unaufschiebbaren Geschäfte, die diesen Wahlbehörden obliegen, zu besorgen und insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen.
(4) Nach der Konstituierung der Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die nicht den Wahlbehörden selbst gemäß § 4 Abs. 2 zur Entscheidung vorbehalten sind.
(5) Den Organen, welche Sprengelwahlleiter, Sonderwahlleiter, ständige Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreter in den Wahlbehörden bestellen können, steht es jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.

§ 11 Zusammensetzung der örtlichen Wahlbehörden

(1) Die Beisitzer und Ersatzmitglieder der Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden werden aufgrund von Vorschlägen der im Landtag vertretenen Parteien unter sinngemäßer Anwendung des § 70 nach ihrer bei der letzten Landtagswahl vor Ausschreibung der allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters im Bereich der jeweiligen Gemeinde festgestellten Stärke vom Bezirkswahlleiter berufen.
(2) Spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag haben die im Landtag vertretenen Parteien ihre Vorschläge über die gemäß Abs. 1 zu bestellenden Beisitzer und Ersatzmitglieder der neu zu bildenden Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden an den Bezirkswahlleiter zu erstatten.
(3) Verspätet einlangende Eingaben bleiben unberücksichtigt. Innerhalb der gesetzlichen Frist können Anträge jederzeit ergänzt, geändert oder zurückgezogen werden.
(4) Wird ein Vorschlag auf Berufung von Beisitzern (Ersatzmitgliedern) nicht rechtzeitig erstattet oder ergänzt, so hat die Bezirkswahlbehörde die erforderliche Zahl von Beisitzern (Ersatzmitgliedern) nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung der Stärkeverhältnisse der im Landtag vertretenen Parteien zu berufen.
(5) Scheiden aus einer örtlichen Wahlbehörde Beisitzer (Ersatzmitglieder) aus oder üben sie ihr Amt aus irgend einem Grunde, ausgenommen die vorübergehende Verhinderung, nicht aus, so sind die im Landtag vertretenen Parteien, die den Vorschlag für deren Berufung erstattet haben, aufzufordern, binnen einer Frist von drei Tagen neue Vorschläge einzubringen. Auch steht es den im Landtag vertretenen Parteien, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzern und Ersatzmitgliedern erstattet haben, jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.

§ 12 Kundmachung der Zusammensetzung

Die Zusammensetzung der Landeswahlbehörde und Bezirkswahlbehörden ist vom Landeswahlleiter im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren. Die Zusammensetzung der Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden ist in den Gemeinden vom Bürgermeister durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist.

§ 13 Konstituierung der örtlichen Wahlbehörden

(1) Spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden örtlichen Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.
(2) In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzmitglieder vor Antritt ihres Amtes über Aufforderung des Vorsitzenden der Wahlbehörde durch die Worte „Ich gelobe“ strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.

§ 14 Beschlußfähigkeit der örtlichen Wahlbehörden

(1) Die örtlichen Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens zwei Drittel der Beisitzer oder Ersatzmitglieder anwesend sind.
(2) Die örtlichen Wahlbehörden entscheiden mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt.
(3) Ersatzmitglieder werden bei der Beschlußfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn die Beisitzer, für die sie als Ersatzmitglieder bestellt sind, an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.

§ 15 Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter

Wenn ungeachtet der ordnungsgemäßen Einberufung eine Wahlbehörde, insbesondere am Wahltag, nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammentritt oder während einer Amtshandlung beschlußunfähig wird und deren Dringlichkeit einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Falle hat er nach Möglichkeit und unter Berücksichtigung der Stärkeverhältnisse der Parteien Vertrauenspersonen heranzuziehen.

3. Abschnitt Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 16 Wahlberechtigung

(1) Zur Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters sind alle Frauen und Männer wahlberechtigt, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Angehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union sind, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren Wohnsitz (§ 17) haben. Für Angehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union gilt die Wahlberechtigung nur, sofern sie nach den Bestimmungen des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. Nr. 5/1996, in der jeweils geltenden Fassung, in die Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen sind.
(2) Ob die Voraussetzungen der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Eintragung von Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union in die Gemeinde-Wählerevidenz, des Nichtausschlusses vom Wahlrecht und des Wohnsitzes vorliegen, ist nach dem Stichtag (§ 3) zu beurteilen. Für die Eintragung von Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union in die Gemeinde-Wählerevidenz ist die im vorangegangenen Satz genannte Voraussetzung für den Stichtag dann erfüllt, wenn sie spätestens am Stichtag einen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 zweiter Satz des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes eingebracht haben.

§ 17 Wohnsitz (Verfassungsbestimmung)

(1) Der Wohnsitz einer Person im Sinne dieses Gesetzes ist jedenfalls an dem Ort begründet, an dem sie ihren Hauptwohnsitz hat.
(2) Ein Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist auch an dem Ort begründet, an dem sich die Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen, wobei zumindest zwei dieser Kriterien erfüllt sein müssen. Dabei genügt es, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist.
(3) Ein Wohnsitz gilt jedenfalls dann nicht als begründet, wenn
1. der Aufenthalt
a) bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient,
b) lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder
c) aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist;
oder
2. die Person in der Gemeinde nach melderechtlichen Vorschriften nicht gemeldet ist.

§ 18 Ausschluss vom Wahlrecht

(1) Wer durch ein inländisches Gericht wegen einer
1. nach dem 14., 15., 16., 17., 18., 24. oder 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2013, strafbaren Handlung,
2. strafbaren Handlung gemäß §§ 278a bis 278e StGB,
3. strafbaren Handlung gemäß dem Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1992,
4. in Zusammenhang mit einer Wahl, einer Volksabstimmung, einer Volksbefragung, einem Volksbegehren oder einer Europäischen Bürgerinitiative begangenen strafbaren Handlung nach dem 22. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB
zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer sonstigen mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wird, kann vom Gericht (§ 446a Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2013 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 204/2013) unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls vom Wahlrecht zum Gemeinderat und zum Bürgermeister ausgeschlossen werden.
(2) Der Ausschluss beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt und die mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit der Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichtszeitraumes (§ 21 Abs. 1) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.

§ 19 Wählbarkeit

(1) Zum Gemeinderat wählbar sind alle Frauen und Männer, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht oder von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen sind (§§ 18 und 19a) und in der Gemeinde ihren Wohnsitz (§ 17) haben. Für Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gilt die Wahlberechtigung nur, sofern sie nach den Bestimmungen des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. Nr. 5/1996, in der jeweils geltenden Fassung, in die Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen sind.
(2) Ob die Voraussetzungen der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Eintragung von Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in die Gemeinde-Wählerevidenz, des Nichtausschlusses vom Wahlrecht und des Wohnsitzes vorliegen, ist nach dem Stichtag (§ 3) zu beurteilen. Für die Eintragung von Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in die Gemeinde-Wählerevidenz ist die im vorangegangenen Satz genannte Voraussetzung für den Stichtag dann erfüllt, wenn sie spätestens am Stichtag einen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 zweiter Satz des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes eingebracht haben.
(3) Bewerber für die Wahl zum Gemeinderat, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen und Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, haben im Zuge der Einbringung der Wahlvorschläge (§ 31) zudem schriftlich zu erklären, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat ihre Wählbarkeit bei Kommunalwahlen nicht verloren haben. Hegt die Gemeindewahlbehörde Zweifel am Inhalt einer solchen Erklärung, so kann sie den betreffenden Bewerber auffordern, eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde seines Herkunftsmitgliedstaates vorzulegen, in der bestätigt wird, dass er in diesem Mitgliedstaat seine Wählbarkeit bei Kommunalwahlen nicht verloren hat oder dass dieser Behörde ein solcher Verlust nicht bekannt ist.
(4) Zum Bürgermeister wählbar sind alle nach Abs. 1 wählbaren Männer und Frauen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

§ 19a Ausschluss von der Wählbarkeit

(1) Von der Wählbarkeit ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist. Dieser Ausschluss endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und die mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.
(2) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen. Der Ausschluss von der Wählbarkeit tritt ferner nicht ein, soweit das Gericht die Strafe bedingt nachgesehen hat. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein.

4. Abschnitt
Erfassung der Wahlberechtigten

§ 20 Wählerevidenz, Wählerverzeichnisse

(1) Von den Gemeinden ist entsprechend den Bestimmungen des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. Nr. 5/1995, in der jeweils geltenden Fassung, eine ständige Evidenz der Wahlberechtigten zu führen.
(2) Auf Grundlage der Wählerevidenz nach Abs. 1 sind die Wahlberechtigten von den Gemeinden in Wählerverzeichnisse einzutragen. Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis derjenigen Gemeinde einzutragen, in der er am Stichtag (§ 3) seinen Wohnsitz (§ 17) hat.
(3) Jeder Wahlberechtigte darf in einer Gemeinde nur einmal im Wählerverzeichnis eingetragen sein.
(4) Die Wählerverzeichnisse sind in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahlberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen und haben die aus dem Muster in Anlage 1 ersichtlichen Angaben zu enthalten.
(5) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.

§ 21 Auflegung des Wählerverzeichnisses

(1) Am 14. Tag nach dem Stichtag hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während eines Zeitraums von zehn Tagen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen, wobei auch an Samstagen für mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Einsichtnahme geboten werden muss. An Sonn- und Feiertagen kann die Ermöglichung der Einsichtnahme unterbleiben.
(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses ist von der Gemeinde vor Beginn der Einsichtsfrist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist. Die Kundmachung hat Beginn und Ende der Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Stunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt und Einsprüche eingebracht werden können, und die Bestimmungen des § 23 Abs. 1 und 2 zu enthalten.
(3) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr aufgrund des Berichtigungsverfahrens oder einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes (§§ 23 ff) vorgenommen werden. Ausgenommen hievon ist die Behebung von offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten, die Behebung von Formgebrechen und die Berichtigung von Schreibfehlern und dergleichen.

§ 22 Ausfolgung von Abschriften an die Parteien

(1) Den Gemeinderatsparteien sowie anderen wahlwerbenden Parteien, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen, sind auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 25/2018, sowie für Zwecke der Statistik Abschriften desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Der Empfänger der Abschriften hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.
(2) Die Antragsteller haben dieses Verlangen bei der Gemeinde spätestens am achten Tag nach dem Stichtag zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von 50 v.H. der beiläufigen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezug der Abschriften zu entrichten.
(3) Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.

§ 23 Berichtigungsverfahren

(1) Innerhalb der Einsichtsfrist (§ 21 Abs. 1) kann jeder österreichische Staatsbürger und jeder Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der entweder im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder für sich das Wahlrecht in der Gemeinde in Anspruch nimmt, unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter mündlich durch persönliches Erscheinen oder schriftlich einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses einbringen.
(2) Berichtigungsanträge sind, falls sie schriftlich eingebracht werden, für jeden Einzelfall gesondert einzubringen. Berichtigungsanträge müssen beim Gemeindeamt (Magistrat) vor Ablauf der Einsichtsfrist eingebracht werden oder einlangen.
(3) Hat der Berichtigungsantrag das Aufnahmebegehren eines vermeintlich Wahlberechtigten zum Gegenstand, sind auch die zur Begründung notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahlberechtigten ausgefülltes Wähleranlageblatt (Muster Anlage 1 Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz, LGBl. Nr. 5/1996, in der jeweils geltenden Fassung) anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines vermeintlich Nichtwahlberechtigten begehrt, ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von der Gemeinde entgegenzunehmen und weiterzuleiten.
(4) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag eingebracht wurde, hievon spätestens am Tag nach dem Einlangen des Antrags unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe nachweislich zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, mündlich oder schriftlich Einwendungen an die Gemeindewahlbehörde zu erheben. Einwendungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung beim Gemeindeamt (Magistrat) einlangen oder vorgebracht werden.
(5) Die Namen der Antragsteller unterliegen dem Amtsgeheimnis.

§ 24 Entscheidung über Berichtigungsanträge

(1) Über Berichtigungsanträge hat die Gemeindewahlbehörde binnen sechs Tagen nach Ende der Einsichtsfrist (§ 21 Abs. 1) mit Bescheid zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013, findet Anwendung. Der Bescheid ist dem Antragsteller sowie dem durch die Entscheidung Betroffenen unverzüglich nachweislich zuzustellen.
(2) Verspätet eingelangte Anträge sind von der Gemeindewahlbehörde zurückzuweisen.

§ 25 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht

(1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde kann die Antragstellerin oder der Antragsteller sowie die oder der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Diese Beschwerde ist bei der Gemeindewahlbehörde einbringen.
(2) Die Gemeinde hat die Beschwerdegegnerin oder den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich nachweislich mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihr oder ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach Zustellung der Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
(3) Die Gemeinde hat sodann die Beschwerde samt allen Unterlagen unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen; dieses hat binnen elf Tagen nach Einlagen der Beschwerde zu entscheiden. Die Entscheidung ist der Gemeindewahlbehörde, der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer und der oder dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(4) § 23 Abs. 2 und 3 sowie § 24 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 26 Richtigstellung des Wählerverzeichnisses

Erfordert die Entscheidung (§§ 24 und 25 Abs. 3) eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich um die Aufnahme eines vorher im Wählerverzeichnis nicht enthaltenen Wahlberechtigten, ist sein Name am Schluß des betreffenden Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, an der er ursprünglich einzutragen gewesen wäre, ist auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.

§ 27 Abschluß des Wählerverzeichnisses

(1) Nach Beendigung der Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen.
(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrundezulegen.

§ 28 Teilnahme an der Wahl

An der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossen Wählerverzeichnis enthalten sind.

§ 29 Gleiches Wahlrecht

(1) Jeder Wahlberechtigte hat für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters je eine Stimme.
(2) Bei der Wahl des Gemeinderates kann der Wahlberechtigte Wahlwerbern jener Partei, die er wählt, bis zu drei Vorzugsstimmen geben.

§ 30 Ausübung des Wahlrechts

(1) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich an dem Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
(2) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Ortes ausüben.

4a. Abschnitt
Wahlkarten und Sonderwahlbehörde

§ 30a Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte

(1) Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters.
(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechts haben ferner Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist.

§ 30b Ausstellung der Wahlkarte

(1) Die Ausstellung der Wahlkarte für die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte aufgrund seines Wohnsitzes (§ 17) in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag unter Angabe des Grundes gemäß § 30a schriftlich oder spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr, mündlich durch persönliches Erscheinen zu beantragen. Die mündliche Antragstellung ist in einem Aktenvermerk zu dokumentieren. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall der elektronischen Einbringung nicht digital signiert ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage oder Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Im Antrag ist anzugeben, an welche Adresse die Wahlkarte zu senden ist, falls eine sofortige persönliche Ausfolgung nicht erfolgt.
(2) Die Wahlkarte ist als Briefumschlag herzustellen. Aus der Wahlkarte hat die Identität des Wählers hervorzugehen. Die näheren Bestimmungen über die Form und Größe des Briefumschlags sowie den Inhalt und die Gestaltung seiner Aufdrucke sind unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse des § 55a durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. Diese hat für die Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen, die engere Wahl des Bürgermeisters, die vorzeitige Neuwahl des Bürgermeisters und die Volksabstimmung über die Absetzung des Bürgermeisters jeweils gesonderte Muster zu enthalten.
(3) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so ist neben der Wahlkarte auch je ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters und ein Wahlkuvert für die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters auszufolgen. Letztere sind in den im Abs. 2 genannten Briefumschlag zu legen. Gleichzeitig ist dem Antragsteller ein Überkuvert für die Rücksendung der Wahlkarte auszufolgen. Nähere Bestimmungen über die Form und Größe des Überkuverts sowie die Gestaltung der Aufdrucke sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. Der Briefumschlag ist dem Antragsteller unverzüglich auszufolgen. Der Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren.
(4) Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder weitere amtliche Stimmzettel dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden.
(5) Ein Wahlberechtigter ist von der Gemeinde ehest möglich in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wurde.
(6) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis für die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters in der Rubrik „Anmerkung“ bei dem betreffenden Wähler mit dem Wort „Wahlkarte“ in auffälliger Weise zu vermerken.

§ 30c Ausfolgung oder Übermittlung der Wahlkarten

(1) Wahlkarten können vom Antragsteller oder einer von ihm bevollmächtigten Person persönlich abgeholt werden. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf ihren Namen lautende Vollmacht auszuweisen. Im Fall der persönlichen Übernahme der Wahlkarte hat der Übernehmer eine Übernahmebestätigung zu unterfertigen. Ist er dazu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk anzufertigen. Eine vorgelegte Vollmacht ist in Kopie der Übernahmebestätigung oder dem Aktenvermerk anzuschließen. Im Fall der Ausfolgung der Wahlkarte an eine bevollmächtigte Person ist der Antragsteller über die Ausfolgung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung hat zu beinhalten, wann und an wen die Wahlkarte ausgefolgt wurde und diese ist auf dem Postweg zuzustellen.
(2) Wird die Wahlkarte nicht persönlich ausgefolgt, so ist sie durch Boten oder auf dem Postweg ausschließlich zu eigenen Handen zuzustellen. Als Boten dürfen ausschließlich Bedienstete der Gemeinde oder des Gemeindeverbands eingesetzt werden. Im Fall der Übermittlung der Wahlkarte durch Boten hat der Übernehmer eine Übernahmebestätigung zu unterfertigen. Ist er dazu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk anzufertigen. Bei Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten ist die Wahlkarte mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ zu versehen.
(3) Aktenvermerke, Übernahmebestätigungen, Kopien von Vollmachten und Zustellnachweise gemäß den § 30b Abs. 1 und § 30c Abs. 1 und 2 sind von der Gemeinde bis zur Unanfechtbarkeit der Wahlen unter Verschluss zu verwahren.

§ 30d Ausübung des Wahlrechts vor der Sonderwahlbehörde

(1) Personen, die gemäß § 30a Abs. 2 Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte hätten, können stattdessen die Erteilung der Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde beantragen. Dieser Antrag hat die genaue Angabe des Aufenthaltsortes des Antragstellers unter genauer Bezeichnung der Aufenthaltsräumlichkeiten zu enthalten. Diese Personen erhalten keine Wahlkarte.
(2) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde für die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte aufgrund seines Wohnsitzes (§ 17) in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr, unter Angabe des Grundes gemäß § 30a schriftlich oder mündlich durch persönliches Erscheinen zu stellen. Die mündliche Antragstellung ist in einem Aktenvermerk zu dokumentieren. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall der elektronischen Einbringung nicht digital signiert ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage oder Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden.
(3) Ist eine Person nicht in der Lage selbst einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde zu stellen, kann dieser Antrag auch von einer anderen wahlberechtigten Person gestellt werden. In diesem Fall hat der Antragsteller neben der Identität des Wahlberechtigten auch seine Identität nachzuweisen, wobei Abs. 2 sinngemäß anzuwenden ist.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 hat die Gemeinde die Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor der Sonderwahlbehörde zu erteilen. Wurde die Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde erteilt, ist dies in der Rubrik „Anmerkungen“ bei dem betreffenden Wähler mit den Worten „Bewilligung gemäß § 30d“ oder „Sonderwahlbehörde“ in auffälliger Weise zu vermerken.
(5) Ein Wahlberechtigter ist von der Gemeinde ehest möglich in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde nicht Folge gegeben wurde.
(6) Wird dem Antrag stattgegeben, ist der Wähler hierüber schriftlich zu verständigen. Die Verständigung hat zu beinhalten, wann und von wem der Antrag gestellt wurde sowie in welchem Zeitraum am Wahltag der Besuch der Sonderwahlbehörde erfolgen wird und diese ist auf dem Postweg zuzustellen.
(7) Die Gemeinde hat spätestens zwei Tage vor dem Wahltag sämtliche gemäß Abs. 4 erteilten Bewilligungen in ein besonderes Verzeichnis (Muster Anlage 2) unter genauer Angabe des Aufenthaltsortes und der Aufenthaltsräumlichkeiten des Wahlberechtigten einzutragen und der Sonderwahlbehörde zu übermitteln.
(8) Fallen bei einem Wahlberechtigten nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Wahlkarte aus Gründen des Abs. 1 weg, so hat er die Gemeinde, in deren Bereich er sich aufgehalten hat, spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 14 Uhr, persönlich zu verständigen, dass er auf einen Besuch durch eine Sonderwahlbehörde verzichtet, wobei die Identität in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 nachzuweisen ist. Die Anmerkung im Wählerverzeichnis gemäß Abs. 4 ist in diesem Fall zu streichen.

5. Abschnitt
Wahlbewerbung

§ 31 Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates

(1) Die Gemeindewahlbehörde hat wenigstens zehn Wochen vor dem Wahltag eine öffentliche Aufforderung zur Vorlage der Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates an der Amtstafel kundzumachen. In der Aufforderung sind der letzte Tag (unter Angabe der Uhrzeit), bis zu dem Wahlvorschläge vorgelegt werden können, die Zahl der zu wählenden Gemeinderatsmitglieder und die Höchstzahl der Wahlwerber, die in den Wahlvorschlag aufgenommen werden dürfen, anzugeben.
(2) Die wahlwerbenden Parteien haben ihre Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates spätestens am 58. Tage vor dem Wahltag bis 13 Uhr der Gemeindewahlbehörde vorzulegen. Diese hat auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken.
(3) Jeder Wahlvorschlag muß in Gemeinden bis zu 500 Wahlberechtigten von wenigstens 5, in Gemeinden von 501 bis 1000 Wahlberechtigten von wenigstens 10, in Gemeinden von 1001 bis 2000 Wahlberechtigten von wenigstens 15, in Gemeinden von 2001 bis 3000 Wahlberechtigten von wenigstens 20 und in Gemeinden von mehr als 3000 Wahlberechtigten von wenigstens 30 Wahlberechtigten unterzeichnet sein.
(4) Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung der wahlwerbenden Partei in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können;
2. die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, wie in der Gemeinde Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge, unter Angabe des Familien- oder Nachnamens und Vornamens, Geburtsjahres, Berufes und Adresse jedes Bewerbers;
3. die Bezeichnung des Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Partei (Familien- oder Nachname und Vorname, Beruf, Adresse).
(5) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Ferner sind dem Wahlvorschlag allfällige Erklärungen gemäß § 19 Abs. 2 anzuschließen.
(6) Wurde innerhalb der festgesetzten Frist kein gültiger Wahlvorschlag eingebracht oder wurden nur Wahlvorschläge eingebracht, die zusammen weniger Bewerber enthalten als Mitglieder des Gemeinderates zu wählen sind, hat die Gemeindewahlbehörde dies sogleich an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist, und der Landesregierung zu berichten. In diesem Falle regelt die Landesregierung die Fortführung der Gemeindegeschäfte.

§ 32 Unterscheidende Parteibezeichnung

(1) Wenn mehrere Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates dieselben oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen der wahlwerbenden Partei tragen, so hat der Gemeindewahlleiter die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Bezeichnung der wahlwerbenden Partei anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Gemeindewahlbehörde Bezeichnungen der wahlwerbenden Partei, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten Gemeinderatswahl enthalten waren, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
(2) Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates ohne ausdrückliche Bezeichnung der wahlwerbenden Partei sind nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.

§ 33 Wahlvorschlag ohne Zustellungsbevollmächtigten

(1) Wenn ein Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates keinen Zustellungsbevollmächtigten anführt, so gilt der jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende Bewerber als Zustellungsbevollmächtigter der wahlwerbenden Partei.
(2) Die Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Gemeindewahlbehörde zu richtenden Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu, muß die Erklärung von mehr als der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag genannten Bewerber unterschrieben sein.

§ 34 Änderung und Zurückziehung von Wahlvorschlägen

Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates durch eine schriftliche Erklärung ändern oder zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am 48. Tage vor dem Wahltag bis 16 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde einlangen und von mehr als der Hälfte der Wahlberechtigten, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterzeichnet haben, gefertigt sein. Die Vermehrung der Zahl der ursprünglich vorgeschlagenen Bewerber ist nicht zulässig.

§ 35 Zurückziehung von Zustimmungserklärungen

Ein Wahlwerber kann bis spätestens am 48. Tage vor dem Wahltag bis 16 Uhr seine Zustimmungserklärung nach § 31 Abs. 5 zurückziehen. Die Zurückziehung der Zustimmungserklärung ist der Gemeindewahlbehörde schriftlich zu erklären. Die Gemeindewahlbehörde hat unverzüglich den Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden wahlwerbenden Partei von der Zurückziehung zu verständigen und den Wahlwerber auf der Parteiliste des Wahlvorschlages für die Wahl des Gemeinderates zu streichen.

§ 36 Zurückziehung einzelner Unterschriften nach Einlangen
des Wahlvorschlages

Eine Zurückziehung einzelner Unterschriften gemäß § 31 Abs. 3 nach Einlangen des Wahlvorschlages bei der Gemeindewahlbehörde ist von dieser nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß der Unterzeichner der Gemeindewahlbehörde glaubhaft macht, daß er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens am 48. Tage vor dem Wahltag bis 16 Uhr erfolgt ist.

§ 37 Ergänzungsvorschläge für die Wahl des Gemeinderates

(1) Wenn ein Wahlwerber seine Zustimmung nach § 35 zurückzieht, stirbt oder die Wählbarkeit verliert, wegen mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 31 Abs. 5) gestrichen wird, kann die wahlwerbende Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Der neue Wahlwerber ist in der Parteiliste an die Stelle des ausgeschiedenen Wahlwerbers oder im Anschluß an den letzten Wahlwerber zu reihen. Die Reihung der übrigen Wahlwerber der Parteiliste ist dieser Änderung anzupassen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Partei bedürfen, sowie die Erklärungen müssen jedoch am 44. Tage vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde einlangen.
(2) Wenn ein Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters seine Zustimmungserklärung nach § 39 Abs. 1 zurückzieht, vor dem 44. Tage vor dem Wahltag stirbt oder die Wählbarkeit verliert, mangels Wählbarkeit oder der schriftlichen Zustimmungserklärung gestrichen wird (§ 39 Abs. 2), so kann die wahlwerbende Partei des betreffenden Wahlwerbers die Parteiliste ihres Wahlvorschlages für die Wahl des Gemeinderates durch Reihung eines Wahlwerbers der Parteiliste an die erste Stelle ändern. Die Reihung der übrigen Wahlwerber der Parteiliste ist dieser Änderung anzupassen. Die Änderung ist jedoch nur zulässig, wenn der nunmehr an die erste Stelle gereihte Wahlwerber tatsächlich von der wahlwerbenden Partei nach § 39 Abs. 2 als Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagen wird und die Änderung spätestens zugleich mit der rechtzeitigen Einbringung des Vorschlages nach § 39 Abs. 2 erfolgt. Die Änderung bedarf der Unterschrift des Zustellungsbevollmächtigten.
(3) Stirbt ein Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters nach dem Ablauf des 45. Tages vor dem Wahltag, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

§ 38 Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters

(1) Die Gemeindewahlbehörde hat wenigstens zehn Wochen vor dem Wahltag eine öffentliche Aufforderung zur Vorlage der Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters an der Amtstafel kundzumachen. In der Aufforderung sind die Voraussetzungen der Abs. 2 bis 6 anzugeben.
(2) Einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters darf nur eine wahlwerbende Partei einbringen, die auch einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates einbringt. Eine wahlwerbende Partei darf nur den in der Parteiliste ihres Wahlvorschlages für die Wahl des Gemeinderates an der ersten Stelle gereihten Wahlwerber als Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagen. Der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters muß – ausgenommen im Falle von Nachwahlen für Bürgermeister – gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht werden.
(3) Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung der wahlwerbenden Partei,
2. den Familien- oder Nachnamen und Vornamen, das Geburtsjahr, den Beruf und die Adresse des Wahlwerbers.
(4) Der Wahlvorschlag muß von mehr als der Hälfte der Bewerber des von der wahlwerbenden Partei (Abs. 3 Z 1) für die Wahl des Gemeinderates eingebrachten Wahlvorschlages unterfertigt sein.
(5) Der Wahlwerber, der für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagen wird, muß hiezu schriftlich seine Zustimmung erklärt haben. Die Zustimmungserklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
(6) Der Zustellungsbevollmächtigte einer wahlwerbenden Partei für die Wahl des Gemeinderates ist auch Zustellungsbevollmächtigter für den von dieser wahlwerbenden Partei eingebrachten Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters.
(7) Ändert sich nach § 32 die Bezeichnung einer wahlwerbenden Partei für die Wahl des Gemeinderates, so ändert sich auch die Bezeichnung nach Abs. 3 Z 1 entprechend.

§ 39 Zurückziehung der Zustimmungserklärung, Tod oder Verlust der Wählbarkeit eines Wahlwerbers für die Wahl des Bürgermeisters

(1) Der von einer wahlwerbenden Partei für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagenen Wahlwerber kann bis spätestens am 48. Tage vor dem Wahltag, 16 Uhr, seine Zustimmungserklärung nach § 38 Abs. 5 zurückziehen. Die Zürückziehung der Zustimmungserklärung ist der Gemeindewahlbehörde schriftlich zu erklären. Die Zustimmungserklärung nach § 38 Abs. 5 gilt als zurückgezogen, wenn der Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters gemäß § 35 seine Zustimmungserklärung nach § 31 Abs. 5 zurückzieht. Die Gemeindewahlbehörde hat den Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Partei, die den Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagen hat, unverzüglich von der Zurückziehung zu verständigen. Sofern der Wahlwerber, der seine Zustimmungserklärung für die Wahl des Bürgermeisters zurückzieht, zugleich Zustellungsbevollmächtigter seiner Partei ist, hat die Gemeindewahlbehörde auch den in der Parteiliste an zweiter Stelle gereihten Wahlwerber von der Zurückziehung der Zustimmungserklärung zu verständigen.
(2) Wenn ein Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters nach Abs. 1 seine Zustimmungserklärung zurückzieht, vor dem 44. Tage vor dem Wahltag stirbt oder die Wählbarkeit verliert, mangels Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 38 Abs. 5) gestrichen wird, kann die wahlwerbende Partei spätestens am 44. Tage vor dem Wahltag bis 13 Uhr den nach § 37 Abs. 1 oder 2 an die erste Stelle gereihten Wahlwerber als Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorschlagen. Dies gilt auch für den Fall, daß die Zustimmungserklärung nach Abs. 1 dritter Satz als zurückgezogen gilt.
Der Ersatzvorschlag hat alle Angaben des Wahlwerbers nach § 38 Abs. 3 Z 2 zu enthalten. § 38 Abs. 4 und 5 ist auf einen solchen Vorschlag anzuwenden.
(3) Stirbt ein Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters nach dem Ablauf des 45. Tages vor dem Wahltag, so findet die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters nicht an diesem Tag statt. Der Zustellungsbevollmächtigte der wahlwerbenden Partei, die den verstorbenen Wahlwerber vorgeschlagen hat, hat der Gemeindewahlbehörde den Tod des Wahlwerbers unverzüglich mitzuteilen.
Die Gemeindewahlbehörde hat den Wahltag für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters und den Tag der engeren Wahl des Bürgermeisters neu festzusetzen. Beide Tage dürfen nicht mehr als sieben Wochen nach den in der Wahlausschreibung nach § 3 für die Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters bzw. für die engere Wahl des Bürgermeisters festgesetzten Tagen liegen. Die Gemeindewahlbehörde hat unverzüglich die Verschiebung der Wahl unter Angabe des neuen Wahltages für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters und des neuen Tages der engeren Wahl des Bürgermeisters durch öffentlichen Anschlag kundzumachen und ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig und zweckmäßig ist. Die wahlwerbende Partei, die den verstorbenen Wahlwerber vorgeschlagen hat, kann bis spätestens am 44. Tage vor dem neuen Wahltag, 13 Uhr, den nach § 37 Abs. 1 oder 3 an die erste Stelle gereihten Wahlwerber als Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorschlagen; Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Im Falle der Verschiebung der Wahl richten sich die Fristen nach den §§ 30 Abs. 3 und 6, 42 Abs. 1, 45 Abs. 1 und 3, 50 Abs. 2 und § 58 Abs. 1 nach dem neuen Wahltag.

§ 40 Zurückziehung eines Wahlvorschlages für die Wahl des Bürgermeisters

(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters durch eine schriftliche Erklärung ändern oder zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am 48. Tage vor dem Wahltag bis 16 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde einlangen und von mehr als der Hälfte der Personen, die den Wahlvorschlag nach § 38 Abs. 4 unterfertigt haben, unterzeichnet sein.
(2) Der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters gilt als zurückgezogen, wenn die Wählergruppe ihren Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates nach § 34 zurückgezogen hat.

§ 41 Behebung von Mängeln

(1) Die Gemeindewahlbehörde hat die bei ihr rechtzeitig eingelangten Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters darauf zu prüfen, ob sie dem § 31 bzw. dem § 38 entsprechen und ob die Wahlwerber die Wählbarkeit (§ 19) besitzen. Sie hat die Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Parteien zur Beseitigung festgestellter Mängel aufzufordern. Diese Mängel müssen spätestens am 44. Tage vor dem Wahltag bis 13 Uhr behoben sein.
(2) Wahlwerber, die auf mehreren Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates bzw. für die Wahl des Bürgermeisters enthalten sind, oder Wahlberechtigte, die mehrere Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates unterzeichnet haben, sind von der Gemeindewahlbehörde aufzufordern, sich für einen Wahlvorschlag zu entscheiden. Unterbleibt eine diesbezügliche Erklärung bis zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt, so wird der Name nur auf dem als ersten bei der Wahlbehörde eingereichten Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates bzw. für die Wahl des Bürgermeisters, auf dem er enthalten war, belassen. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet das vom jüngsten Mitglied der Gemeindewahlbehörde zu ziehende Los. Auf den anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Die Unterfertigung eines Wahlvorschlages durch einen Wahlwerber, der auf einem anderen Wahlvorschlag enthalten ist, gilt als nicht erfolgt.

§ 42 Endgültige Prüfung der Wahlvorschläge

(1) Spätestens am 42. Tag vor dem Wahltag entscheidet die Gemeindewahlbehörde endgültig über die Zulässigkeit und die Reihenfolge der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters. Ist ein Beisitzer der Gemeindewahlbehörde Zustellungsbevollmächtigter oder Wahlwerber einer wahlwerbenden Partei, so bleibt sein Stimmrecht auch bei der Entscheidung über den Wahlvorschlag seiner wahlwerbenden Partei unberührt. Dies gilt auch für den Vorsitzenden der Gemeindewahlbehörde, der Zustellungsbevollmächtiger oder Wahlwerber einer wahlwerbenden Partei ist, hinsichtlich seines Rechtes nach § 14 Abs. 2 dritter Satz.
(2) In der Niederschrift über diese Sitzung der Gemeindewahlbehörde sind die Entscheidungen mit ihren Gründen und das Abstimmungsverhältnis festzuhalten.
(3) Ist zum Zeitpunkt der Mitteilung des Todes eines Wahlwerbers nach § 39 Abs. 3 die endgültige Prüfung der Wahlvorschläge noch nicht erfolgt, so ist diese erst am 42. Tag vor dem neuen Wahltag durchzuführen. Ist sie hingegen bereits erfolgt, so findet spätestens am 42. Tag vor dem neuen Wahltag nur mehr die endgültige Prüfung des Wahlvorschlages für die Wahl des Bürgermeisters bzw. des Wahlvorschlages für die Wahl des Gemeinderates jener wahlwerbenden Partei statt, deren Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters gestorben ist.

§ 43 Entscheidung über die Wahlvorschläge

(1) Als ungültig zurückzuweisen sind Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates, die
1. nicht rechtzeitig eingereicht wurden (§ 31 Abs. 2);
2. nach Ablauf der im § 41 Abs. 1 festgesetzten Frist nicht von der vorgeschriebenen Zahl wahlberechtigter Personen unterzeichnet sind.
(2) Als ungültig zurückzuweisen sind Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters, wenn
1. der Wahlvorschlag nicht gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht wurde; dies gilt nicht im Falle des § 77 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3 erster Satz;
2. der Wahlwerber nicht nach § 19 wählbar ist oder er nicht der an erster Stelle gereihte Wahlwerber seiner Parteiliste ist (§ 38 Abs. 2 zweiter Satz);
3. die wahlwerbende Partei einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht hat, der nach Abs. 1 zurückzuweisen ist;
4. der Wahlvorschlag die Angaben nach § 38 Abs. 3 Z 2 nicht enthält;
5. die Zustimmungserklärung nach § 38 Abs. 5 fehlt;
6. im Falle des § 39 Abs. 2 oder 3 kein anderer Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters namhaft gemacht wurde;
7. im Falle einer Neuwahl der Wahlwerber nicht Mitglied des Gemeinderates ist.
(3) Teilweise ungültig sind Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates, soweit
1. in der Parteiliste nicht wählbare Personen enthalten sind;
2. die Wahlwerber nicht deutlich bezeichnet oder nicht in erkennbarer Reihenfolge angeführt sind;
3. darin Wahlwerber über die zulässige Zahl (§ 31 Abs. 4 Z 2) hinaus enthalten sind;
4. von Wahlwerbern die erforderliche Bescheinigung gemäß § 19 Abs. 2 oder die Erklärungen gemäß § 31 Abs. 5 nicht vorliegen.
(4) In teilweise ungültigen Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates sind die ungültigen Eintragungen zu streichen.
(5) Änderungen von Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates sind zurückzuweisen, wenn sie nicht dem § 34 entsprechen.
(6) Entscheidungen nach Abs. 1 bis 5 sind dem Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Partei unter Angabe der Gründe schriftlich bekanntzugeben. Gegen diese Entscheidungen ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 44 Kundmachung der Wahlvorschläge

(1) Die zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates sind unverzüglich an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist. Aus der Veröffentlichung muß der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 31 Abs. 4) zur Gänze ersichtlich sein.
(2) Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge nicht.
(3) In der Veröffentlichung sind zunächst die wahlwerbenden Parteien anzuführen, die im zuletzt gewählten Landtag vertreten sind. Für die Reihenfolge ist die Zahl der Mandate, die die wahlwerbenden Parteien bei der letzten Landtagswahl erreicht haben, maßgebend. Dabei sind im zuletzt gewählten Landtag vertretene Parteien, die sich nicht an der Wahl beteiligen, nicht zu berücksichtigen. Ist die Zahl der Mandate gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Landtagswahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen; sind auch diese gleich, so entscheidet die Landeswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist. Die so ermittelte Reihenfolge ist von der Landeswahlbehörde den Gemeinde- und Bezirkswahlbehörden bis spätestens am 58. Tage vor dem Wahltag bekanntzugeben und für die Gemeindewahlbehörde verbindlich.
(4) Im Anschluß an die nach Abs. 3 gereihten wahlwerbenden Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Wahlvorschlages bei der Gemeindewahlbehörde zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Gemeindewahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(5) Der zugelassene Wahlvorschlag einer wahlwerbenden Partei für die Wahl des Bürgermeisters ist jeweils im Anschluß an ihren Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates kundzumachen. Aus der Veröffentlichung muß der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 38 Abs. 3) zur Gänze ersichtlich sein.
(6) Ist kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kundzumachen, so ist der Bürgermeister nach § 81 vom neu gewählten Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder zu wählen.
(7) Im Falle der Verschiebung der Wahl des Gemeinderates und der Wahl des Bürgermeisters nach § 39 Abs. 3 hat die Kundmachungen nach Abs. 1 unverzüglich nach dem Abschluß der endgültigen Prüfung gemäß § 42 Abs. 3 zu erfolgen. Eine bereits erfolgte Kundmachung ist unverzüglich zu entfernen.
(8) Eine Ausfertigung der Kundmachung ist unverzüglich der Bezirkswahlbehörde vorzulegen, die die Drucklegung der amtlichen Stimmzettel (§ 57) und der Musterstimmzettel (§ 58) zu veranlassen hat.

6. Abschnitt
Abstimmungsverfahren

§ 45 Verfügungen der Gemeindewahlbehörde

(1) Die Gemeindewahlbehörde hat spätestens am 42. Tag vor dem Wahltag die Wahllokale, die Verbotszonen und die Wahlzeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen festzusetzen.
(2) Die Gemeindewahlbehörde hat jene Wahlbehörde zu bestimmen, welcher die Wahlkuverts von der Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 zu übergeben sind und in ihre Feststellungen gemäß § 66 Abs. 4 ununterscheidbar einzubeziehen hat. Wurde ein Ortsverwaltungsteil oder Stadtbezirk als ein Wahlsprengel festgelegt oder in mehrere Wahlsprengel unterteilt, sind die bei der Sonderwahlbehörde abgegebenen Stimmzettel dieses Ortsverwaltungsteiles oder Stadtbezirkes in die Feststellungen der Sprengelwahlbehörde dieses Wahlsprengels, bei mehreren Wahlsprengeln in die Feststellungen der von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Sprengelwahlbehörde, ununterscheidbar einzubeziehen.
(2a) Die Gemeindewahlbehörde hat für jede Sonderwahlbehörde nach § 8 Abs. 1 Z 2 eine Wahlbehörde im jeweiligen Ortsverwaltungsteil zu bestimmen, welcher die Wahlkuverts gemäß § 55b Abs. 4 vom Bürgermeister zu übergeben sind. Die Wahlkuverts der Sonderwahlbehörde nach § 8 Abs. 1 Z 2 sind in die Urne dieser Wahlbehörde zu geben und in ihre eigenen Feststellungen gemäß § 66 Abs. 4 ununterscheidbar einzubeziehen. Die nähere Vorgangsweise ist in § 66 Abs. 10 geregelt.
(3) Sind im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eines Wahlsprengels einer Gemeinde weniger als 50 Wahlberechtigte eingetragen, hat die Gemeindewahlbehörde spätestens am 42. Tag vor dem Wahltag jene Wahlbehörde zu bestimmen, welche für den Fall des § 66 Abs. 9 die bei der Sprengelwahlbehörde abgegebenen Stimmzettel in ihre eigenen Feststellungen gemäß § 66 Abs. 4 ununterscheidbar einzubeziehen hat.
(4) Die gemäß Abs. 1 getroffenen Verfügungen sind von der Gemeindewahlbehörde spätestens am 19. Tag vor dem Wahltag ortsüblich, jedenfalls durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 48 Abs. 1 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung von Menschen und des Waffentragens mit dem Beifügen hinzuweisen, daß Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.
(5) Die von der Gemeindewahlbehörde gemäß Abs. 1 getroffenen Verfügungen betreffend die Festsetzung der Wahlzeit sind im Wege der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde mitzuteilen.

§ 46 Wahllokal

(1) Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein. Hiezu gehören insbesondere ein Tisch für die Wahlbehörde, in seiner unmittelbaren Nähe ein weiterer Tisch für die Wahlzeugen, eine Wahlurne und eine Wahlzelle.
(2) Im Gebäude des Wahllokales ist ein entsprechender Warteraum für die Wahlberechtigten vorzusehen.
(3) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel innerhalb desselben ein Wahllokal zu bestimmen. Das Wahllokal kann aber auch in ein außerhalb des Wahlsprengels liegendes Gebäude verlegt werden, wenn dieses Gebäude ohne besondere Schwierigkeiten von den Wahlberechtigten erreicht werden kann. Auch kann in solchen Gemeinden für mehrere Wahlsprengel ein gemeinsames Wahllokal bestimmt werden, sofern das Lokal ausreichend Raum für die Unterbringung der Wahlbehörden und für die gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlhandlungen bietet und entsprechende Warteräume für die Wähler aufweist.

§ 47 Wahlzelle

(1) In jedem Wahllokal muß mindestens eine Wahlzelle vorhanden sein. Um eine raschere Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können in einem Wahllokal auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird.
(2) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen die Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.
(3) In der Wahlzelle muß ein Tisch oder Stehpult mit Schreibstift vorhanden sein.

§ 48 Verbotszonen

(1) Im Gebäude des Wahllokales und in einem von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Umkreis ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, wie Ansprachen an die Wähler, Verteilung von Wahlaufrufen und dergleichen, ferner jede Ansammlung von Menschen, sowie das Tragen von Waffen verboten.
(2) Vom Waffenverbot gemäß Abs. 1 sind die im Dienst befindlichen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgenommen.

§ 49 Wahlzeit

(1) Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe ist so festzusetzen, daß den Wählern die Ausübung des Wahlrechtes tunlichst gesichert ist.
(2) Die Wahlzeit darf nicht weniger als zwei Stunden betragen. Dies gilt nicht für die Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1.
(3) Die Wahlzeit der Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 endet spätestens eine Stunde vor dem Ende der Wahlzeit der gemäß § 45 Abs. 2 bestimmten Wahlbehörde. Die Wahlzeit der Sprengelwahlbehörde mit weniger als 50 Wahlberechtigten endet eine Stunde vor der Wahlzeit der gemäß § 45 Abs. 3 bestimmten Wahlbehörde.
(4) Die Stimmabgabe vor der Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 hat am neunten Tag vor dem Wahltag zu erfolgen. Die Wahlzeit ist so festzulegen, dass das dafür bestimmte Wahllokal wenigstens durch zwei Stunden, jedenfalls aber in der Zeit zwischen 18 Uhr und 19 Uhr geöffnet ist.

§ 50 Wahlzeugen

(1) Die Zustellungsbevollmächtigten jeder wahlwerbenden Partei, deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, haben das Recht, zur Abstimmungshandlung und zum Ermittlungsverfahren der Wahlbehörden je zwei in der Gemeinde wahlberechtigte Vertrauenspersonen als Wahlzeugen zu entsenden.
(2) Die Wahlzeugen sind der Bezirkswahlbehörde spätestens am 24. Tag vor dem Wahltag durch den Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Partei schriftlich namhaft zu machen. Jeder Wahlzeuge erhält vom Gemeindewahlleiter einen Eintrittschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und bei Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist.
(3) Die Wahlzeugen sind berechtigt, während der Wahlzeit im Wahllokal sowie bei den Sitzungen der Wahlbehörden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens anwesend zu sein. Ein Einfluß auf das Verfahren steht ihnen nicht zu. Den Wahlzeugen ist keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen auferlegt.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß auf die Sonderwahlbehörden anzuwenden.

§ 51 Sicherung der Ordnung

(1) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung dieses Gesetzes zu sorgen.
(2) In das Wahllokal dürfen außer den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Wahlbehörde, ihren Hilfsorganen und den Wahlzeugen nur die Wähler zur Abgabe ihrer Stimme zugelassen werden. Die Wähler haben das Wahllokal nach Abgabe ihrer Stimme sofort zu verlassen. Zur ungestörten Durchführung der Wahl kann der Wahlleiter verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
(3) Den Anordnungen des Wahlleiters hat jedermann unbedingt Folge zu leisten.

§ 52 Beginn der Wahlhandlung

(1) Der Wahlleiter eröffnet zur festgesetzten Stunde die Wahlhandlung und übergibt der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis, das Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 3), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist.
(3) Die Stimmabgabe beginnt damit, daß die wahlberechtigten Mitglieder der Wahlbehörde, die Wahlzeugen sowie die eingeteilten Hilfsorgane ihre Stimmen abgeben. Sie können ihr Wahlrecht bei der Wahlbehörde, der sie angehören, oder bei der sie tätig sein müssen, auch dann ausüben, wenn sie in das Wählerverzeichnis eines anderen Wahlsprengels der Gemeinde eingetragen sind. Wenn sie von diesem Recht Gebrauch machen, ist dies in der Niederschrift festzuhalten.
(4) Auf die Wahlhandlung vor der Sonderwahlbehörde ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle des Wählerverzeichnisses das Verzeichnis gemäß § 30 Abs. 6 zu treten hat. Der Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
(5) Die Sonderwahlbehörde hat sich sodann zu dem im Verzeichnis gemäß § 30 Abs. 6 dargestellten Aufenthaltsorten zu begeben. Durch entsprechende Einrichtungen (Aufstellung eines Wandschirmes udgl.) ist vorzusorgen, daß der Wähler unbeobachtet von allen anderen im Raum befindlichen Personen seinen Stimmzettel ausfüllen und in das vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann. Im übrigen sind die §§ 54 und 55 sinngemäß anzuwenden.
(6) Anlässlich der Stimmabgabe durch bettlägerige oder sonst in ihrer Freiheit beschränkte Personen können auch andere Personen, die im Gemeindegebiet ihren Wohnsitz (§ 17) haben und über eine Wahlkarte dieser Gemeinde verfügen, vor der Sonderwahlbehörde die Stimme abgeben. Diese Personen sind am Schluss des besonderen Verzeichnisses gemäß § 30a Abs. 4 unter fortlaufender Zahl mit dem Vermerk „Wahlkartenwähler“ einzutragen; im Übrigen sind auch bei diesen Personen die §§ 54 und 55 sinngemäß anzuwenden.

§ 53 Persönliche Ausübung des Wahlrechtes

(1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Blinde, schwer sehbehinderte und gebrechliche Wähler dürfen sich von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.
(2) Gebrechliche Personen sind solche, die gelähmt oder des Gebrauches der Hände unfähig oder von solcher körperlicher Verfassung sind, daß ihnen das Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfalle die Wahlbehörde. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift zu vermerken.

§ 54 Identitätsfeststellung

(1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, gibt seine Wohnadresse an und legt, soferne er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde nicht persönlich bekannt ist, eine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.
(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Glaubhaftmachung der Identität kommen mit einem Lichtbild ausgestattete Identitätsdokumente (z. B. Reisepaß, Personalausweis, Führerschein, Postschein udgl.) in Betracht.
(3) Ergeben sich Zweifel über die Identität des Wählers, hat die Wahlbehörde über die Zulassung zur Stimmabgabe zu entscheiden. Gegen die Zulassung zur Stimmabgabe aus diesem Grunde kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal befindlichen Wahlberechtigten nur solange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung in Zweifel gezogen wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat. Die Wahlbehörde hat in jedem Einzelfall vor Fortsetzung der Wahlhandlung zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

§ 55 Stimmabgabe

(1) Ist der Wähler der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde bekannt oder hat er sich entsprechend ausgewiesen und ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter oder ein vom Wahlleiter bestimmtes Mitglied der Wahlbehörde ein leeres Wahlkuvert und je einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates und die Wahl des Bürgermeisters zu übergeben. Der Wähler begibt sich hierauf in die Wahlzelle, füllt dort den oder die amtlichen Stimmzettel aus und legt ihn bzw. sie in das Kuvert. Sodann hat er aus der Wahlzelle zu treten und das Wahlkuvert dem Wahlleiter oder einem von diesem bestimmten Mitglied der Wahlbehörde zu übergeben, der es ungeöffnet in die Wahlurne zu geben hat. Mit Zustimmung und unter Aufsicht des Wahlleiters kann der Wähler das Wahlkuvert auch selbst in die Wahlurne geben.
(2) Ist dem Wähler beim Ausfüllen eines amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel auszufolgen; hiebei findet Abs. 1 sinngemäß Anwendung. Der Wähler hat den fehlerhaft ausgefüllten amtlichen Stimmzettel durch Zerreißen vor der Wahlbehörde unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
(3) Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist in jedem Falle im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten.
(4) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Mitglied oder Hilfsorgan der Wahlbehörde in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem weiteren Mitglied oder Hilfsorgan der Wahlbehörde im Wählerverzeichnis abgestrichen und darin die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ an entsprechender Stelle (männliche, weibliche Wahlberechtigte) vermerkt.
(5) Hierauf hat der Wähler das Wahllokal zu verlassen.
(6) Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, um sein Wahlrecht auszuüben, so hat er unter Verwendung der ihm bereits mit der Wahlkarte ausgefolgten Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters seine Stimme abzugeben, nachdem er die Wahlkarte der Wahlbehörde übergeben hat. Hat ein Wahlkartenwähler einen Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm vom Wahlleiter ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Im Übrigen sind auch in diesem Fall die Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu beachten.

§ 55a Stimmabgabe im Wege der Briefwahl

(1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wahlberechtigten, denen gemäß § 30b eine Wahlkarte ausgestellt wurde, innerhalb der Fristen des Abs. 2 im Weg der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeinde oder am Wahltag durch persönliche Abgabe der Wahlkarte bei jener Wahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis die Person eingetragen ist, ausgeübt werden (Briefwahl).
(2) Hiezu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters in das Wahlkuvert zu legen und dieses unverschlossen in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend ist die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig an die zuständige Gemeinde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag bis 14 Uhr einlangt. Weiters kann der Wähler die ausgefüllte Wahlkarte am Wahltag während der Öffnungszeiten des Wahllokals bei jener Wahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis er eingetragen ist, persönlich abgeben. Diese Wahlkarten sind zu den bereits gemäß Abs. 4 vom Bürgermeister übernommenen Wahlkarten zu legen. In diesem Fall ist das vom Bürgermeister gemäß Abs. 4 übergebene Verzeichnis von der Wahlbehörde entsprechend zu ergänzen, wobei ausdrücklich zu vermerken ist, von wem die Wahlkarte übergeben wurde. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung hat die Identität des Wählers hervorzugehen. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte mittels des ausgefolgten Überkuverts an die zuständige Gemeinde im Postweg hat das Land zu tragen.
(3) Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn
1. die Wahlkarte nicht spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag bis 14 Uhr bei der zuständigen Gemeinde eingelangt ist,
2. die Wahlkarte nicht am Wahltag persönlich während der Öffnungszeiten des Wahllokals bei jener Wahlbehörde abgegeben wurde, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist,
3. die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
4. die Wahlkarte unverschlossen ist,
5. die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,
6. die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,
7. die Wahlkarte zwei oder mehrere Wahlkuverts enthält oder
8. das Wahlkuvert zugeklebt ist.
(4) Der Bürgermeister hat die bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag eingelangten Wahlkarten mit dem Datum des Einlangens, am zweiten Tag vor der Wahl auch mit der Uhrzeit, gesondert für jeden Wahlsprengel mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen und amtlich unter Verschluss zu verwahren. Über die eingelangten Wahlkarten ist für jeden Wahlsprengel ein Verzeichnis zu führen, in dem vermerkt wird, von welchem Wähler und wann die Wahlkarte eingelangt ist. Die bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag, 14 Uhr, eingelangten Wahlkarten sind am Wahltag vor Beginn der Wahlhandlung ungeöffnet gemeinsam mit dem Verzeichnis der Sprengelwahlbehörde, bei Gemeinden ohne Wahlsprengel der Gemeindewahlbehörde, zu übergeben.

§ 55b Stimmabgabe vor dem Wahltag

(1) Um Personen die Ausübung des Wahlrechts vor dem Wahltag vor einer Wahlbehörde in der Gemeinde, in der sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind, zu ermöglichen, hat die Gemeindewahlbehörde mindestens eine Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 für jeden Ortsverwaltungsteil einzurichten, die für diese Personen am neunten Tag vor dem Wahltag zur Stimmabgabe zur Verfügung steht. Wahlkarten dürfen von diesen Wahlbehörden jedoch nicht entgegengenommen werden. Ebenso ist eine Stimmabgabe mit Wahlkarte nicht zulässig.
(2) Macht ein Wähler von seinem Stimmrecht vor dem Wahltag Gebrauch, so ist in das Abstimmungsverzeichnis der Name des Wählers unter fortlaufender Zahl und die fortlaufende Zahl des Wählerverzeichnisses und in der Rubrik „Anmerkung“ die Nummer des Wahlsprengels, in dessen Wählerverzeichnis der Wähler aufscheint, einzutragen. Gleichzeitig wird sein Name unter Hinzufügung des Vermerks „Vorgezogene Stimmabgabe“ in der Rubrik „Anmerkung“ im entsprechenden Wählerverzeichnis abgestrichen. Im Übrigen sind die Bestimmungen der §§ 51 bis 55 und § 66 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
(3) Nach Ablauf der Wahlzeit muss die Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 die Urne entleeren, die abgegebenen ungeöffneten Wahlkuverts zählen und feststellen, ob die Zahl der abgegebenen Kuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler übereinstimmt. Stimmen die Zahlen nicht überein, so muss die Tatsache und der mutmaßliche Grund dafür in der Niederschrift festgehalten werden. Die Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 hat gemäß § 66 Abs. 10 eine Niederschrift abzufassen.
(4) Anschließend hat die Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 die ungeöffneten Wahlkuverts und die Niederschrift samt Beilagen in einem Umschlag oder einer vergleichbaren Umschließung zu verpacken und zu versiegeln. Auf der Verpackung ist die Anzahl der darin enthaltenen ungeöffneten Wahlkuverts anzugeben. Die Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 hat sämtliche Wahlunterlagen einschließlich der ungeöffneten Wahlkuverts dem Bürgermeister zu übergeben. Die Übernahme der Unterlagen ist auf der Verpackung zu bestätigen. Der Bürgermeister hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Wahlunterlagen einschließlich der ungeöffneten Wahlkuverts unter Verschluss verwahrt werden. Am Wahltag sind diese Unterlagen der gemäß § 45 Abs. 2a bestimmten Wahlbehörde vor Beginn der Wahlhandlung gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung zu übergeben. Eine Ausfertigung ist für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.

7. Abschnitt
Wahlkuverts, Stimmzettel

§ 56 Wahlkuverts

(1) Für die Wahl sind undurchsichtige Wahlkuverts in einheitlicher Größe, Form und Farbe zu verwenden.
(2) Wörter, Bemerkungen oder Zeichen dürfen auf den Wahlkuverts nicht angebracht werden.

§ 57 Amtlicher Stimmzettel

(1) Zur Stimmabgabe für die Wahl des Gemeinderates und die Wahl des Bürgermeisters sind zwei getrennte amtliche Stimmzettel zu verwenden. Die amtlichen Stimmzettel sind von der Bezirkswahlbehörde anfertigen zu lassen.
(2) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates hat die Bezeichnungen der wahlwerbenden Parteien einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen, die Wahlwerber der Parteien, im übrigen aber die aus dem Muster Anlage 4 und 4a ersichtlichen Angaben zu enthalten.
Die Reihung der wahlwerbenden Parteien auf dem amtlichen Stimmzettel richtet sich nach der Reihung der wahlwerbenden Parteien in der Kundmachung nach § 44.
(3) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters hat den Vor- und Familiennamen oder Nachnamen, das Geburtsjahr sowie den Beruf, im übrigen die aus dem Muster Anlage 5 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Sofern es zur Unterscheidung der Wahlwerber mit gleichen oder ähnlichen Vor- und Familiennamen notwendig ist, kann die Gemeindewahlbehörde auch die Aufnahme weiterer Angaben in den amtlichen Stimmzettel, wie etwa die Andresse der Wahlwerber, beschließen. Die Reihung der Wahlwerber auf dem amtlichen Stimmzettel richtet sich nach der Reihung in der Kundmachung nach § 44.
(4) Wird gemäß § 44 nur ein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kundgemacht, so hat der amtliche Stimmzettel die Frage „Soll NN das Amt des Bürgermeisters bekleiden?“ und darunter die Worte „Ja“ und „Nein“, jeweils mit einem Kreis, im Übrigen die aus dem Muster Anlage 6 ersichtlichen Angaben zu enthalten.
(5) Die Größe des amtlichen Stimmzettels für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters hat sich nach der Anzahl der in der Gemeinde zu berücksichtigenden Wahlvorschläge zu richten. Das Ausmaß des amtlichen Stimmzettels für die Wahl des Gemeinderates hat zumindest dem Format DIN A4, das Ausmaß des amtlichen Stimmzettels für die Wahl des Bürgermeisters zumindest dem Format DIN A5 zu entsprechen oder hat nach Notwendigkeit jeweils ein Vielfaches davon zu betragen. Die Angaben auf den Stimmzetteln sind in schwarzer Farbe zu drucken und müssen für alle Bezeichnungen der wahlwerbenden Parteien nach Abs. 2 und die Angaben nach Abs. 3 die gleiche Form aufweisen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann jedoch die Größe der Schriften dem zur Verfügung stehenden Raum angepaßt werden. Die Parteien und ihre Wahlwerber sind auf dem Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates von links nach rechts in der im § 44 für die Wahlvorschläge vorgeschriebenen Reihenfolge anzuführen. Die Wahlwerber sind mit Familien- oder Nachnamen und Vornamen sowie Geburtsjahr anzugeben. Die Reihenfolge der Wahlwerber hat jener auf den kundgemachten Wahlvorschlägen zu entsprechen.
(6) Die amtlichen Stimmzettel nach Abs. 1 sind durch die Bezirksverwaltungsbehörden im Wege der Gemeinden den Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten in der Gemeinde zusätzlich einer Reserve von 20 v. H., zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.

§ 58 Zustellung von Musterstimmzetteln

(1) Jedem Wahlberechtigten ist je ein Musterstimmzettel (Abs. 2) für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters zur Verfügung zu stellen. Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß dieser spätestens am 18. Tag vor dem Wahltag bei der im Wählerverzeichnis angeführten Adresse des Wahlberechtigen einlangt. Auf die Ausfolgung eines Musterstimmzettels besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Die Musterstimmzettel haben hinsichtlich der Größe und der darauf befindlichen Angaben den amtlichen Stimmzetteln für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters zu entsprechen. In der Farbe des Papiers haben sie sich jedoch deutlich von diesen zu unterscheiden. Überdies müssen sie den Aufdruck “Muster” und “Ungültiger Stimmzettel” aufweisen.
(3) Die Musterstimmzettel sind durch die Bezirksverwaltungsbehörden den Gemeinden entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten in der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

§ 59 Ausfüllen des Stimmzettels für die Wahl des Gemeinderates

(1) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates jene Partei zu bezeichnen, die er wählen will.
(2) Jeder Wähler ist berechtigt, auf dem Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates Wahlwerbern jener Partei, die erwählt, bis zu drei Vorzugsstimmen zu geben. Zwei davon kann er auf denselben Wahlwerber vereinen. Der Wähler gibt die Vorzugsstimmen, indem er in die auf dem Stimmzettel neben den Namen der Wahlwerber aufscheinenden Kästchen für jede Vorzugsstimme ein liegendes Kreuz oder ein ähnlich deutliches Zeichen einträgt.

§ 60 Ausfüllen des Stimmzettels für die Wahl des Bürgermeisters

(1) Der Wähler hat auf dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters nach § 57 Abs. 3 jenen Wahlwerber zu bezeichnen, den er wählen will.
(2) Auf dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters nach § 57 Abs. 4 hat der Wähler zu bezeichnen, ob er sich für die Wahl des im Stimmzettel genannten Wahlwerbers ausspricht oder nicht.

8. Abschnitt
Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzetteln

§ 61 Gültiger Stimmzettel

für die Wahl des Gemeinderates
(1) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates ist gültig ausgefüllt, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten auf dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen gibt, welche Partei er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, daß der Wähler ausschließlich entweder
1. in einem einzigen der neben den Parteibezeichnungen vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein ähnlich deutliches Zeichen einträgt oder
2. die Parteibezeichnung einer einzigen Partei auf andere Weise anzeichnet oder
3. die Parteibezeichnungen der übrigen Parteien durchstreicht oder
4. die Bezeichnung einer einzigen Partei auf dem Stimmzettel anbringt oder
5. einem oder mehreren Wahlwerbern einer einzigen Partei Vorzugsstimmen gibt oder
6. sämtliche Wahlwerber der übrigen Parteien durchstreicht.
(2) Auf einem Stimmzettel angebrachte Zeichen oder Worte, die nicht der Bezeichnung der gewählten Partei oder der Vergabe von Vorzugsstimmen dienen, haben auf die Gültigkeit des Stimmzettels keinen Einfluß. Dasselbe gilt von allfälligen Beilagen im Wahlkuvert.

§ 62 Gültiger Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters

(1) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters nach § 57 Abs. 3 ist gültig ausgefüllt, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten auf dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen gibt, welchen Wahlwerber er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, daß der Wähler ausschließlich entweder
1. in einem einzigen der neben dem Namen der Wahlwerber vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein ähnlich deutliches Zeichen einträgt oder
2. einen einzigen Wahlwerber auf andere Weise anzeichnet oder
3. die Namen der übrigen Wahlwerber durchstreicht oder
4. den Namen eines einzigen Wahlwerbers auf dem Stimmzettel anbringt.
(2) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters nach § 57 Abs. 4 ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Wählers eindeutig zu erkennen ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Wähler in einem der neben den Worten “Ja” oder “Nein” vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein ähnlich deutliches Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, ob er sich für die Wahl des im Stimmzettel genannten Wahlwerbers ausspricht oder nicht. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken oder Unterstreichen der Worte “Ja” oder “Nein” oder durch sonstige entsprechende Bezeichnung eindeutig zu erkennen ist.
(3) Auf einem Stimmzettel angebrachte Zeichen oder Worte, die nicht der Bezeichnung des Wahlwerbers (Stimmzettel nach § 57 Abs. 3) oder zur Bezeichnung des Wortes “Ja” oder “Nein” (Stimmzettel nach § 57 Abs. 4) dienen, haben auf die Gültigkeit des Stimmzettels keinen Einfluß. Dasselbe gilt von allfälligen Beilagen im Wahlkuvert.

§ 63 Ungültiger Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates

(1) Der Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates ist ungültig, wenn
1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates zur Stimmabgabe verwendet wurde oder
2. zwei oder mehrere Parteien angezeichnet wurden oder
3. ausschließlich Wahlwerbern verschiedener Parteien Vorzugsstimmen gegeben wurden oder
4. weder eine Partei angezeichnet noch einem Wahlwerber einer Vorzugsstimme gegeben wurde und auf dem Stimmzettel auch keine Bezeichnung im Sinne des § 61 Abs. 1 Z 4 aufscheint oder
5. die Stimmzettel derart beeinträchtigt wurde, daß die Bezeichnung einer bestimmten Partei oder eines bestimmten Wahlwerbers nicht ersichtlich ist oder
6. aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche Parteiliste er wählen wollte.
(2) Wahlkuverts, die keinen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates enthalten, gelten als ungültige Stimmzettel.

§ 64 Ungültige Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters

(1) Der Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters nach § 57 Abs. 3 ist ungültig, wenn
1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters zur Stimmabgabe verwendet wurde oder
2. zwei oder mehrere Wahlwerber angezeichnet wurden oder
3. kein Wahlwerber angezeichnet und auf dem amtlichen Stimmzettel auch keine Bezeichnung im Sinne des § 62 Abs. 1 Z 4 angebracht wurde oder
4. der Stimmzettel derart beeinträchtigt wurde, daß die Bezeichnung eines bestimmten Wahlwerbers nicht ersichtlich ist oder
5. aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welchen Wahlwerber er wählen wollte.
(2) Der Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters nach § 57 Abs. 4 ist ungültig, wenn
1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder
2. der Stimmzettel derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht eindeutig hervorgeht, ob der Wähler die Frage mit “Ja” oder “Nein” beantwortet hat oder
3. überhaupt keine Kennzeichnung des Stimmzettels vorgenommen wurde oder
4. die Frage sowohl mit “Ja” als auch mit “Nein” beantwortet wurde oder
5. aus den vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, ob er die Frage mit “Ja” oder “Nein” beantworten wollte.
(3) Wahlkuverts, die keinen Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters enthalten, gelten als ungültige Stimmzettel.

§ 65 Mehrere amtliche Stimmzettel in einem Wahlkuvert

Enthält ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates, so sind sämtliche Eintragungen auf diesen amtlichen Stimmzetteln als auf einem von ihnen erfolgt anzusehen. Dies gilt sinngemäß für den Fall, daß ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters enthält. Die Gültigkeit ist nach den §§ 61 bis 64 zu beurteilen.

9. Abschnitt
Ermittlungsverfahren zur Feststellung des Wahlergebnisses

§ 66 Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung

(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluß der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in dem nur die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.
(2) Nach Schließung des Wahllokales nach Abs. 1 hat die Wahlbehörde zunächst die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen.
(2a) Die Sprengelwahlbehörde, in Gemeinden ohne Wahlsprengel die Gemeindewahlbehörde, hat die Anzahl der vom Bürgermeister gemäß § 55a Abs. 4 übernommenen Wahlkarten und die am Wahltag abgegebenen Wahlkarten zu überprüfen und die Anzahl in der Niederschrift festzuhalten. Anschließend prüft sie, ob bei den übernommenen Wahlkarten ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 55a Abs. 3 Z 1 bis 5 vorliegt. Danach öffnet der Wahlleiter jene Wahlkarten, bei denen kein Nichtigkeitsgrund gemäß § 55a Abs. 3 Z 1 bis 5 vorliegt und entnimmt den Inhalt. Sodann prüft die Sprengelwahlbehörde, in Gemeinden ohne Wahlsprengel die Gemeindewahlbehörde, ob ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 55a Abs. 3 Z 6 bis 8 vorliegt. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogen werden. Sie sind samt allfälligem Inhalt dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Versagen der Einbeziehung sind ebenfalls in der Niederschrift festzuhalten. Aus den einzubeziehenden Wahlkarten werden die darin enthaltenen Wahlkuverts vom Wahlleiter in die Wahlurne gelegt und von der Wahlbehörde in ihre eigenen Feststellungen gemäß Abs. 4 ununterscheidbar einbezogen.
(3) Die Wahlbehörde hat sodann – ausgenommen in den Fällen der Abs. 8 und 9 – die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:
1. die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts,
2. die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler,
3. die Zahl der von Wahlkartenwählern einbezogenen Wahlkuverts,
4. den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts (Z 1) mit der Summe der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler (Z 2) und der von Wahlkartenwählern einbezogenen Wahlkuverts (Z 3) nicht übereinstimmt.
(4) Die Wahlbehörde öffnet hierauf die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters mit fortlaufenden Nummern und stellt getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters fest:
1. die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
2. die Zahl der abgegebenen ungültigen Stimmen,
3. die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen,
4. hinsichtlich der Wahl des Gemeinderates die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen),
5. hinsichtlich der Wahl des Bürgermeisters bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 57 Abs. 3 die auf die einzelnen Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen,
6. hinsichtlich der Wahl des Bürgermeisters bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 57 Abs. 4 die Summe der abgegebenen gültigen auf “Ja” lautenden Stimmen und die Summe der abgegebenen gültigen auf “Nein” lautenden Stimmen.
(5) Anschließend hat die Wahlbehörde aufgrund der gültigen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates die von jedem Wahlwerber erreichten Wahlpunkte zu ermitteln. In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, kann die Gemeindewahlbehörde beschließen, daß die Ermittlung der Wahlpunkte ausschließlich durch die Gemeindewahlbehörde erfolgen soll. Die Zahl der Wahlpunkte ist durch Zusammenzählen der Listenpunkte und der Vorzugspunkte zu ermitteln. Hiebei ist wie folgt vorzugehen:
1. Der auf dem Stimmzettel an erster Stelle angeführte Wahlwerber erhält je Stimmzettel doppelt so viele Listenpunkte, wie Mandate in der betreffenden Gemeinde zu vergeben sind. Der auf dem Stimmzettel an zweiter Stelle angeführte Wahlwerber erhält einen Punkt weniger, der an dritter Stelle angeführt erhält zwei Punkte weniger und so fort.
2. Für jede Vorzugsstimme erhält der Wahlwerber 20 Vorzugspunkte.
(6) Die Vergabe von Vorzugsstimmen ist gültig, wenn der Wähler eindeutig zu erkennen gibt, welchen Wahlwerbern der von ihm gewählten Partei er die zulässige Anzahl der Vorzugsstimmen geben will. Die Vergabe von Vorzugsstimmen ist insbesondere ungültig, wenn der Wähler den Wahlwerbern der von ihm gewählten Partei mehr als drei Vorzugsstimmen gibt. Die Vergabe von Vorzugsstimmen an Wahlwerber einer anderen als der gewählten Partei und die Vergabe jener Vorzugsstimmen für denselben Wahlwerber, die über die Anzahl von zwei hinausgehen, gelten als nicht erfolgt.
(7) Die nach den Abs. 3, 4 und 5 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (§ 67) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde auf die schnellste Art, wenn möglich telefonisch, bekanntzugeben.
(8) Die Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 hat die nicht zur Ausgabe bzw. Verwendung gelangten amtlichen Stimmzettel zu verpacken, mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen und sodann sämtliche in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts in die Wahlurne der gemäß § 45 Abs. 2 bestimmten Wahlbehörde zu geben. Hiebei ist eine Niederschrift unter sinngemäßer Anwendung des § 67 Abs. 1 Z 1 bis Z 5, Z 6 und Z 7 abzufassen. Der Niederschrift sind die Unterlagen gemäß § 67 Abs. 2 Z 2, Z 3 und Z 6 anzuschließen. § 67 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.
(9) Die Sprengelwahlbehörden mit weniger als 50 Wahlberechtigten haben vor Entleerung der Wahlurne die Summe der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler und der von Wahlkartenwählern einbezogenen Wahlkuverts festzustellen. Ist diese Summe kleiner als 30, findet eine Auszählung der Stimmen vor dieser Wahlbehörde nicht statt. Die nicht zur Ausgabe bzw. zur Verwendung gelangten amtlichen Stimmzettel sind zu verpacken, mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen und sodann sämtliche in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts in der Wahlurne der gemäß § 45 Abs. 3 bestimmten Wahlbehörde zu geben. Hiebei ist eine Niederschrift unter sinngemäßer Anwendung des § 67 Abs. 1 Z 1 bis 7 abzufassen. Der Niederschrift sind die Unterlagen gemäß § 67 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 6 anzuschließen. § 67 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.
(10) Die Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 hat eine Niederschrift unter sinngemäßer Anwendung des § 67 Abs. 1 Z 1 bis Z 5, Z 6 und Z 7 und Abs. 2 Z 1 bis Z 3 und Z 6 abzufassen. Der Niederschrift sind die Unterlagen gemäß § 67 Abs. 2 Z 2, Z 3 und Z 6 anzuschließen. § 67 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden. Die gemäß § 45 Abs. 2a bestimmte Wahlbehörde hat nach Abschluss der Wahlhandlung die vom Bürgermeister übergebenen Wahlkuverts der Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 in die Wahlurne zu geben. Die Stimmzettel aus den vor der Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 abgegebenen Wahlkuverts sind ununterscheidbar in die Feststellung des Wahlergebnisses der nach § 45 Abs. 2a bestimmten Wahlbehörde einzubeziehen.

§ 67 Niederschrift über die Stimmenzählung

(1) Die Niederschrift (§ 66 Abs. 7) hat, bezüglich der Z 5 und 8 getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters, zu enthalten:
1. die Bezeichnung der Wahlbehörde und des Wahlortes (Gemeinde, Wahlsprengel, Wahllokal) sowie den Wahltag,
2. die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde,
3. die Namen der anwesenden Wahlzeugen,
4. Beginn und Ende der Wahlhandlung,
5. die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,
5a. die Namen der Wahlkartenwähler, deren Wahlkarten wegen Nichtigkeit nicht in die Ergebnisermittlung einbezogen wurden, unter Angabe des Nichtigkeitsgrundes,
6. die Beschlüsse der Wahlbehörden über die Zulassung oder Nichtzulassung von Personen zur Stimmabgabe,
7. sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (z. B. Unterbrechung der Wahlhandlung),
8. die Feststellungen der Wahlbehörde nach dem § 66 Abs. 3 bis 5, wobei bei festgestellten ungültigen Stimmen auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist,
9. die Feststellung über die Einbeziehung der bei der Sonderwahlbehörde abgegebenen Stimmzettel,
10. für den Fall des § 66 Abs. 9 die Feststellung über die Einbeziehung der bei der Sprengelwahlbehörde abgegebenen Stimmzettel.
(2) Der Niederschrift sind, bezüglich der Z 4 bis 6 getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters, anzuschließen:
1. das Wählerverzeichnis,
2. das Abstimmungsverzeichnis,
3. die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,
3a. das vom Bürgermeister gemäß § 55a Abs. 4 und allenfalls gemäß § 55a Abs. 2 ergänzte Verzeichnis mit den Namen der Wahlkartenwähler,
3b. die Wahlkarten,
4. die ungültigen Stimmzettel, die gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen sind,
5. die gültigen Stimmzettel, wobei jene für die Wahl des Gemeinderates nach Parteien und innerhalb dieser nach Stimmzettel mit und ohne Vorzugsstimmen für einen Wahlwerber und jene für die Wahl des Bürgermeisters nach Wahlwerbern geordnet gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen sind,
6. die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel (§ 66 Abs. 2),
7. die von der Sonderwahlbehörde gemäß § 66 Abs. 8 zweiter Satz verfaßte Niederschrift und die dieser Niederschrift angeschlossenen Unterlagen,
8. die von der Sprengelwahlbehörde gemäß § 66 Abs. 9 vierter Satz verfaßte Niederschrift und die dieser Niederschrift angeschlossenen Unterlagen.
(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wenn die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern unterschrieben wird, ist der Grund hiefür anzugeben. Damit ist die Wahlhandlung beendet.
(4) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.

§ 68 Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse, Übermittlung der Wahlakten

(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde die ihr von den Sprengelwahlbehörden bekanntgegebenen Ergebnisse für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und, sofern sie einen Beschluß nach § 66 Abs. 5 zweiter Satz gefaßt hat, die Wahlpunkte zu ermitteln.
(2) Die Sprengelwahlbehörden haben die Wahlakten verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat die von den Sprengelwahlbehörden vorgenommenen Feststellungen aufgrund der Niederschriften zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Niederschrift gilt § 67 Abs. 1 Z 1 bis 8 sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl in der Gemeinde in der im § 66 Abs. 3, 4 und 5 gegliederten Form zu enthalten.
(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wenn die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern unterschrieben wird, ist der Grund hiefür anzugeben.
(4) Den Niederschriften der in Abs. 1 bezeichneten Gemeindewahlbehörden sind die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden und der Sonderwahlbehörden anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde.

§ 69 Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen

(1) Wenn Umstände eintreten, die den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, kann jede Wahlbehörde in ihrem Bereich die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist unverzüglich ortsüblich bekanntzumachen, aber auch durch Anschlag an dem Gebäude, in welchem sich das Wahllokal befindet, zu verlautbaren. Die Gemeindewahlbehörde ist hievon auf raschestem Weg zu verständigen.
(3) Wenn die Stimmabgabe bereits begonnen hatte oder wenn das Ermittlungsverfahren unterbrochen wurde, sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung oder des Ermittlungsverfahrens unter Verschluß zu nehmen und sicher zu verwahren.

§ 70 Wahlzahl, Verteilung der Gemeinderatssitze

(1) Die Gemeindewahlbehörde verteilt die zu vergebenden Gemeinderatssitze auf die Wahlvorschläge der wahlwerbenden Parteien aufgrund der Wahlzahl.
(2) Die Wahlzahl wird wie folgt berechnet: Die Parteisummen werden nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben. Unter jeder Parteisumme wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel, das Fünftel, das Sechstel usw. (Bruchteile sind zu ermitteln). Alle auf diese Weise ermittelten Teilzahlen, ohne Unterschied, ob sie in den nebeneinander geschriebenen Spalten einmal oder mehrmals vorkommen, und die Parteisummen werden, beginnend mit der größten Parteisumme, nach ihrer Größe geordnet, untereinander geschrieben. Als Wahlzahl gilt die Zahl, die in dieser Reihe die sovielte ist, wie die Zahl der in der Gemeinde zu vergebenden Gemeinderatssitze beträgt.
(3) Jede Partei erhält soviele Sitze, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.
(4) Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere wahlwerbende Gruppen auf einen Gemeinderatssitz denselben Anspruch haben, entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

§ 71 Verteilung der Mandate auf die Wahlwerber

(1) Die um eins verringerte Anzahl der Mandate, die gemäß § 70 auf eine Partei entfallen, sind den Wahlwerbern dieser Partei – vorbehaltlich des Abs. 5 – in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Wahlpunktezahlen (§ 66 Abs. 5) zuzuweisen.
(2) Das restliche der Partei zufallende Mandat ist das Vorzugsstimmenmandat. Es erhält der Wahlwerber, dem noch kein Mandat nach Abs. 1 zugewiesen wurde und dessen Vorzugsstimmenzahl
1. größer ist als die der anderen Bewerber seiner Partei, denen kein Mandat nach Abs. 1 oder 5 zugewiesen wurde, und
2. mindestens so groß ist wie 15 v.H. der für seine Partei abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Kann das Vorzugsstimmenmandat nach Abs. 2 nicht vergeben werden, so ist es dem Wahlwerber der jeweiligen Partei mit der größten Wahlpunktezahl (§ 66 Abs. 5) zuzuweisen, dem noch kein Mandat nach Abs. 1 oder 5 zugewiesen wurde.
(4) Bei gleicher Wahlpunktezahl in den Fällen der Abs. 1 und 3 entscheidet das Los. Dasselbe gilt, wenn zwei Wahlwerber einer Partei im Fall des Abs. 2 die gleiche Zahl an Vorzugsstimmen haben.
(5) Hat der Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters mehr als die Hälfte der für die Wahl des Bürgermeisters abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, oder ist er einer der in die engere Wahl gekommenen Wahlwerber oder gilt er nach § 72 Abs. 3 und 4 als zum Bürgermeister gewählt, so ist ihm jedenfalls zuerst ein Mandat zuzuweisen.
(6) Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht kommen, gelten in der Reihenfolge der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunkte (§ 66 Abs. 5) als Ersatzmitglieder.

§ 72 Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters

(1) Zum Bürgermeister ist jener Wahlwerber gewählt,
1. auf dessen wahlwerbende Partei mindestens ein Mandat zum Gemeinderat nach § 70 entfällt und
2. der mehr als die Hälfte der für die Wahl des Bürgermeisters abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat.
(2) Hat kein Wahlwerber eine Mehrheit im Sinne des Abs. 1 für sich, so hat zwischen jenen beiden Wahlwerbern, auf deren wahlwerbende Parteien jeweils mindestens ein Mandat zum Gemeinderat nach § 70 entfällt, und die die meisten gültigen Stimmen für die Wahl des Bürgermeisters erhalten haben, ein zweiter Wahlgang (engere Wahl) stattzufinden. Würden wegen Stimmengleichheit mehr als zwei Wahlwerber in die engere Wahl kommen, so entscheidet das vom jüngsten Mitglied der Gemeindewahlbehörde zu ziehende Los, wer in die engere Wahl kommt.
(3) Wenn nur zwei Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters zur Wahl stehen, auf deren wahlwerbende Partei mindestens ein Mandat zum Gemeinderat nach § 70 entfällt und beide Wahlwerber jeweils die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen, so gilt jener Wahlwerber als zum Bürgermeister gewählt, dessen wahlwerbende Partei bei der Wahl des Gemeinderates die größere Anzahl an Stimmen erreicht hat. Haben die wahlwerbenden Parteien beider Wahlwerber bei der Wahl des Gemeinderates die gleiche Anzahl an Stimmen erreicht, so entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
(4) Als zum Bürgermeister gewählt gilt unabhängig von der Anzahl der für ihn abgegebenen gültigen Stimmen der Wahlwerber jener wahlwerbenden Partei, auf die mindestens ein Mandat zum Gemeinderat nach § 70 entfällt, wenn auf die wahlwerbende Partei der übrigen Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters kein Mandat nach § 70 entfällt.
(5) Bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 57 Abs. 4 gilt der Wahlwerber als zum Bürgermeister gewählt, wenn
1. auf seine wahlwerbende Partei mindestens ein Mandat zum Gemeinderat entfällt und
2. die Summe der abgegebenen gültigen auf “Ja” lautenden Stimmen, die Summe der abgegebenen gültigen auf “Nein” lautenden Stimmen übersteigt.
(6) Gilt bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 57 Abs. 4 der Wahlwerber nicht nach Abs. 5 als zum Bürgermeister gewählt, so ist der Bürgermeister vom neu gewählten Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder zu wählen.
(7) Entfällt auf keine wahlwerbende Partei eines Wahlwerbers für die Wahl des Bürgermeisters ein Mandat zum Gemeinderat nach § 70, so ist der Bürgermeister nach § 81 vom neu gewählten Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder zu wählen.

§ 73 Engere Wahl des Bürgermeisters

(1) Die Gemeindewahlbehörde hat die engere Wahl mindestens zwei Wochen vorher durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Die Kundmachung hat neben dem Tag der engeren Wahl den Vor- und Familiennamen oder Nachnamen, das Geburtsjahr, den Beruf und die Adresse der in die engere Wahl gekommenen Wahlwerber und die Bezeichnung der wahlwerbenden Partei sowie den Hinweis zu enthalten, daß bei der engeren Wahl nur für einen dieser beiden Wahlwerber die Stimme gültig abgegeben werden kann.
(2) Der engeren Wahl sind die abgeschlossenen Wählerverzeichnisse der ersten Wahl unverändert zugrunde zu legen.
(3) Für die engere Wahl des Bürgermeisters ist ein amtlicher Stimmzettel zu verwenden. Dieser hat für jeden der beiden Wahlwerber den Vor- und Familiennamen oder Nachnamen, das Geburtsjahr sowie den Beruf, im übrigen aber die aus dem Muster Anlage 7 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Im übrigen gilt § 57 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 vorletzter und letzter Satz und Abs. 5 sinngemäß.
(4) Die Bestimmungen über die Wahl des Bürgermeisters gelten (mit Ausnahme des § 58) auch für die engere Wahl.
(5) Die engere Wahl findet nicht statt, wenn einer der beiden Wahlwerber darauf verzichtet, sich dieser Wahl zu stellen. In diesem Fall gilt der andere Wahlwerber als gewählt. Die engere Wahl findet auch dann nicht statt, wenn beide Wahlwerber darauf verzichten, sich dieser Wahl zu stellen. In diesem Fall ist der Bürgermeister nach § 81 vom neu gewählten Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder zu wählen. Der Verzicht ist bis spätestens am 9. Tag vor dem Tag der engeren Wahl, 13 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich zu erklären. Später abgegebene Verzichtserklärungen gelten als nicht erfolgt.
(6) Stirbt ein Wahlwerber zwischen dem Tag der ersten Wahl und dem Tag der engeren Wahl, so sind § 39 Abs. 2 und 3 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Ausdrücke „44. Tag” der Ausdruck „16. Tag” und anstelle des Ausdruckes „45. Tages” der Ausdruck „17. Tages” tritt; § 42 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Ausdruckes „42. Tag” der Ausdruck „14. Tag” tritt. Als Wahlwerber für die engere Wahl des Bürgermeisters darf jedoch nur ein Wahlwerber vorgeschlagen werden, dem nach § 70 ein Mandat zugewiesen wurde oder der für den verstorbenen Wahlwerber als Ersatzmitglied nachrückt. Wird kein Wahlwerber vorgeschlagen, so findet die engere Wahl nicht statt und gilt der andere Wahlwerber als gewählt. Sterben zwischen dem Tag der ersten Wahl und dem Tag der engeren Wahl beide Wahlwerber, so ist der Bürgermeister nach § 81 vom neu gewählten Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder zu wählen.
(7) Erhalten bei der engeren Wahl beide Wahlwerber dieselbe Anzahl an Stimmen, so gilt jener Wahlwerber als zum Bürgermeister gewählt, dessen wahlwerbende Partei bei der Wahl des Gemeinderates die größere Anzahl an Stimmen erreicht hat. Haben die wahlwerbenden Parteien beider Wahlwerber bei der Wahl des Gemeinderates die gleiche Anzahl an Stimmen erreicht, so entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
(8) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 Z 2 sind auf die engere Wahl des Bürgermeisters nicht anzuwenden.

§ 74 Ermittlung des Wahlergebnisses

(1) Die Gemeindewahlbehörde hat das endgültige Ergebnis der Wahl des Gemeinderates und der Wahl des Bürgermeisters in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
1. die Bezeichnung der Gemeindewahlbehörde, den Ort und die Zeit der Amtshandlung,
2. die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Gemeindewahlbehörde,
3. die Namen der anwesenden Wahlzeugen.
(3) Hinsichtlich der Wahl des Gemeinderates hat die Niederschrift überdies zu enthalten:
1. die Anzahl der auf die einzelnen wahlwerbenden Parteien entfallenden Mandate,
2. die Namen der gewählten Mitglieder des Gemeinderates der einzelnen Gemeinderatsparteien in der ermittelten Reihenfolge unter Anführung der von ihnen erreichten Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen,
3. die Namen der Ersatzmitglieder der einzelnen Parteien in der ermittelten Reihenfolge unter Anführung der von ihnen erreichten Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen,
(4) Hinsichtlich der Wahl des Bürgermeisters hat die Niederschrift überdies zu enthalten:
1. den Namen des Wahlwerbers, der als Bürgermeister gewählt wurde oder
2. im Falle der engeren Wahl die Namen der Wahlwerber, zwischen denen die engere Wahl stattfindet oder
3. die Feststellung, daß der Bürgermeister vom Gemeinderat zu wählen ist oder
4. im Falle der Verwendung von Stimmzetteln nach § 57 Abs. 4, ob der Wahlwerber als zum Bürgermeister gewählt gilt.
(5) Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(6) In Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, erfolgt die Ermittlung des Wahlergebnisses im unmittelbaren Anschluß an die Stimmenzählung.
(7) Die Gemeindewahlbehörde hat das Wahlergebnis unverzüglich der Landeswahlbehörde im Wege der Bezirkswahlbehörde mitzuteilen. Die Landeswahlbehörde kann über die dabei einzuhaltende Vorgangsweise nähere Anordnungen erlassen.
10. Abschnitt
Verlautbarung des Wahlergebnisses, Anfechtung der
Wahl, Wiederholungswahlen, Vorzeitige Neuwahlen

§ 75 Verlautbarung des Wahlergebnisses

Die Gemeindewahlbehörde hat die Feststellungen gemäß § 74 Abs. 3 und 4 unverzüglich an der Amtstafel anzuschlagen sowie ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig und zweckmäßig ist. Die Kundmachung hat die Bestimmung des § 76 als Belehrung und den Zeitpunkt zu enthalten, wann der Anschlag an der Amtstafel erfolgte.

§ 76 Anfechtung der Wahl

(1) Gegen das Ergebnis der Wahl des Gemeinderates und der Wahl des Bürgermeisters kann sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der ziffernmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses als auch wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Wahlergebnis von Einfluß sein konnten, Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist zu begründen. Er hat aufschiebende Wirkung.
(2) Zur Erhebung des Einspruches gegen das Ergebnis der Wahl des Gemeinderates ist der Zustellungsbevollmächtigte jeder wahlwerbenden Partei berechtigt, die einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingereicht hat. Zur Erhebung des Einspruches gegen das Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters ist der Zustellungsbevollmächtigte jeder wahlwerbenden Partei berechtigt, die einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht hat.
(3) Der Einspruch ist innerhalb von acht Tagen nach Kundmachung des Wahlergebnisses (Anschlag an der Amtstafel gemäß § 75) schriftlich bei der Gemeindewahlbehörde einzubringen und binnen drei Tagen samt den dazugehörigen Wahlakten von der Gemeindewahlbehörde im Wege der Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde vorzulegen, die endgültig entscheidet. Sofern die Kundmachung des Wahlergebnisses die Feststellung enthält, daß eine engere Wahl des Bürgermeisters stattfindet (§ 74 Abs. 4 Z 2), ist der Einspruch gegen das Ergebnis der Wahl des Gemeinderates oder der Wahl des Bürgermeisters innerhalb von acht Tagen nach Kundmachung des Wahlergebnisses der engeren Wahl einzubringen; findet die engere Wahl aufgrund des § 73 Abs. 5 oder 6 nicht statt, ist der Einspruch gegen das Ergebnis der Wahl des Gemeinderates oder der Wahl des Bürgermeisters innerhalb von acht Tagen nach Kundmachung der Feststellungen gemäß § 74 Abs. 4 einzubringen.

§ 77 Wiederholungswahlen, Vorzeitige Neuwahlen

(1) Wenn eine Wahl des Gemeinderates von der Landeswahlbehörde oder vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wird, hat die Landesregierung binnen sechs Wochen nach der Entscheidung der Landeswahlbehörde bzw. nach Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes die Wiederholungswahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters auszuschreiben. Wird nur die Wahl des Bürgermeisters aufgehoben, hat die Landesregierung binnen sechs Wochen nur die Wiederholungswahl des Bürgermeisters auszuschreiben.
(2) Der neugewählte Gemeinderat und der neugewählte Bürgermeister bleiben grundsätzlich bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode im Amt. Bei Auflösung eines Gemeinderates während einer Wahlperiode ist die Neuwahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters binnen sechs Monaten auszuschreiben. Wenn diese vorzeitige Neuwahl in dem Jahr, in dem die allgemeinen Gemeinderatswahlen durchgeführt werden, oder im Vorjahr stattgefunden hat, bleibt der neugewählte Gemeinderat und der Bürgermeister bis zur zweitnächsten allgemeinen Gemeinderatswahl im Amt.
(3) Nimmt ein Bürgermeister seine Wahl zum Bürgermeister oder zum Mitglied des Gemeinderates nicht an oder endet sein Mandat vorzeitig, so hat die Landesregierung binnen sechs Wochen eine Neuwahl des Bürgermeisters auszuschreiben. Dies gilt nicht, wenn das Mandat des Bürgermeisters innerhalb eines Jahres vor dem nach § 3 Abs. 2 Z 1 frühestmöglichen Wahltag endet. In diesem Fall ist der Bürgermeister nach § 81 vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder zu wählen.
(4) Auf die Wahl nach Abs. 2 und 3 erster Satz sind die §§ 1 bis 76 sinngemäß anzuwenden. Bei einer Neuwahl des Bürgermeisters nach Abs. 3 erster Satz darf jede Gemeinderatspartei eines ihrer Gemeinderatsmitglieder zur Wahl des Bürgermeisters vorschlagen. Der Wahlvorschlag ist frühestens am Stichtag und spätestens am 58. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde einzubringen.

§ 78 Annahme der Wahl

Die Wahl zum Mitglied des Gemeinderates gilt als angenommen, sofern der Gewählte nicht binnen drei Tagen nach Kundmachung des Wahlergebnisses (Anschlag an der Amtstafel gemäß § 75) die Nichtannahme des Mandates schriftlich erklärt hat. Diese Erklärung ist an den Gemeindewahlleiter zu richten und beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen. Der Gemeindewahlleiter hat die Nichtannahme der Wahl unverzüglich der Bezirkswahlbehörde und dem Zustellungsbevollmächtigten jener wahlwerbenden Partei, auf deren Wahlvorschlag das Mitglied gewählt wurde, bekanntzugeben.

III. Hauptstück
Wahl des Gemeindevorstandes
(Stadtsenates)

§ 79 Einberufung zur konstituierenden Sitzung

(1) Wenn innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 76) keine Wahlanfechtung erfolgte oder über den vorgebrachten Einspruch von der Landeswahlbehörde endgültig entschieden worden ist, hat der neugewählte Bürgermeister, wenn dieser jedoch nach § 81 erst vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder zu wählen ist, das an Jahren älteste Mitglied des neugewählten Gemeinderates, binnen acht Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist oder nach Einlangen der Entscheidung der Landeswahlbehörde die gewählten Gemeinderatsmitglieder zur konstituierenden Sitzung und zur Wahl des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) einzuberufen. Zur konstituierenden Sitzung des Gemeinderats ist auch das nach § 71 Abs. 6 erstgereihte Ersatzmitglied jeder Gemeinderatspartei einzuladen. Diese Sitzung ist innerhalb von acht Tagen nach der Einberufung abzuhalten.
(2) Wenn nicht wenigstens drei Viertel der Zahl der Gemeinderatsmitglieder zur konstituierenden Sitzung erschienen sind, ist binnen zwei Wochen eine zweite Sitzung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig ist.
(3) Die Teilnahme an der konstituierenden Gemeinderatssitzung ist Pflicht. Ein Ausbleiben bei der Sitzung oder ein sich Entfernen vor Beendigung der Wahl ist nur aus hinreichenden Gründen zulässig.

§ 80 Leitung der Wahl, Wahlablauf

(1) In der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates führt der neugewählte Bürgermeister den Vorsitz. Sofern dieser aber erst vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder zu wählen ist, führt bis zum Abschluß der Wahl des Bürgermeisters das an Jahren älteste Mitglied des Gemeinderates den Vorsitz. Der Vorsitzende hat zwei Vertrauenspersonen aus der Zahl der übrigen Mitglieder des Gemeinderates unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse beizuziehen.
(2) Der Gemeinderat hat zunächst die Anzahl der in der Gemeinde zu wählenden Vizebürgermeister festzulegen. Diese Festlegung gilt für die gesamte Funktionsperiode.
(3) Sodann ist die Wahl der einzelnen Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) vorzunehmen, wobei zuerst die Wahl des Bürgermeisters nach § 81 durchzuführen ist, wenn dieser vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder zu wählen ist.
(4) Die Wahlen sind mittels Stimmzettels vorzunehmen. Über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel entscheidet der Vorsitzende nach Anhörung der Vertrauenspersonen.

§ 81 Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat

(1) Als gewählt ist derjenige anzusehen, auf welchen mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen entfällt. Stimmzettel, die auf nicht wählbare Personen lauten oder die mehr als einen Namen einer wählbaren Person enthalten sowie Stimmzettel, die aus einem sonstigen Grund die Absicht des Wählers nicht eindeutig erkennen lassen, ferner leere Stimmzettel (Kuverts) sind ungültig. Stimmzettel, die auf den Familiennamen oder Nachnamen eines Gemeinderates lauten, sind gültig, wenn jede Verwechslung ausgeschlossen ist. Stimmzettel, die zwar mehrere Namen, jedoch nur einen wählbaren Bewerber enthalten, sind rücksichtlich dieses Bewerbers gültig.
(2) Kommt bei der ersten Abstimmung die erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande, ist eine zweite Abstimmung vorzunehmen. Falls sich auch bei dieser nicht die nötige Stimmenmehrheit herausstellt, ist eine engere Wahl durchzuführen. Bei dieser haben sich die Wählenden auf die beiden Personen zu beschränken, die bei der zweiten Abstimmung die relativ meisten Stimmen erhielten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom an Jahren jüngsten Mitglied des Gemeinderates zu ziehende Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist. Jede Stimme, die bei der engeren Wahl auf andere Personen fällt, ist ungültig. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
(3) Lehnt der zum Bürgermeister Gewählte ausdrücklich die Annahme dieser Wahl ab, so ist die Wahl abzubrechen und binnen 14 Tagen neuerdings aufgrund derselben Bestimmungen zu veranlassen.

§ 82 Wahl der sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtsenates)

(1) Die Gemeindevorstandsstellen (Stadtsenatsstellen) werden in sinngemäßer Anwendung des § 70 auf die einzelnen Gemeinderatsparteien im Verhältnis ihrer Mandatszahl aufgeteilt. Haben zwei oder mehrere Gemeinderatsparteien denselben Anspruch auf eine Stelle im Gemeindevorstand, so fällt die Stelle jener dieser Gemeinderatsparteien zu, die bei der Wahl des Gemeinderates die größere Zahl der auf ihren Wahlvorschlag entfallenden Stimmen (Parteisummen) erreicht hat. Bei gleicher Parteisumme entscheidet das vom an Jahren jüngsten Mitglied des Gemeinderates zu ziehende Los. Die Mitglieder einer Gemeinderatspartei wählen die auf ihre Gemeinderatspartei entfallende Zahl von Gemeindevorstandsmitgliedern (Stadtsenatsmitgliedern) in einem eigenen Wahlgang unter sinngemäßer Anwendung des § 81.
(2) Gehört der Bürgermeister einer Gemeinderatspartei an, die Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand (Stadtsenat) hat, ist er in die letzte Zahl der Vorstandsmitglieder (Stadtsenatsmitglieder) seiner Gemeinderatspartei einzurechnen. Gehört der Bürgermeister einer Gemeinderatspartei an, die keinen Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand (Stadtsenat) hat, ist er in die Gesamtzahl der Gemeindevorstandsstellen (Stadtsenatsstellen) nicht einzurechnen. Gehört der Bürgermeister der größten Gemeinderatspartei an und hat die nächstgrößte Gemeinderatspartei mindestens ein Drittel der Gemeinderatssitze inne, dann beginnt die Reihe der Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder (Stadtsenatsmitglieder) mit der nächstgrößten Gemeinderatspartei, so daß der erstgewählte Vizebürgermeister dieser Gemeinderatspartei angehört. Hat hingegen die nächstgrößte Gemeinderatspartei weniger als ein Drittel der Gemeinderatssitze inne, dann fällt ihr ein allfällig zu wählender zweiter Vizebürgermeister jedenfalls dann zu, wenn diese Gemeinderatspartei nach der Wahl des Bürgermeisters und des ersten Vizebürgermeisters Anspruch auf eine Gemeindevorstandsstelle (Stadtsenatsstelle) hat.
(3) Zur Vornahme der Wahl müssen mindestens drei Viertel der Zahl der Mitglieder des Gemeinderates von der betreffenden Gemeinderatspartei anwesend sein. Ist dies nicht der Fall, ist eine neuerliche Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Wenn auch bei dieser Sitzung die zur Vornahme der Wahl erforderliche Zahl von Mitgliedern der betreffenden Gemeinderatspartei nicht anwesend ist, geht das Wahlrecht an den Gemeinderat über, der an ihrer Stelle unverzüglich die Wahl vornimmt, ohne dabei eine bestimmte Gemeinderatspartei berücksichtigen zu müssen. Das Wahlrecht für die Wahl des Vizebürgermeisters geht – ohne Bindung an eine Gemeinderatspartei – auch dann an den Gemeinderat über, wenn die Gemeinderatsmitglieder der wahlberechtigten Gemeinderatspartei bei den Sitzungen des Gemeinderates zwar anwesend waren, jedoch von ihrem Wahlrecht an zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen keinen Gebrauch gemacht haben.
(4) Lehnt der zum Vizebürgermeister bzw. Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) Gewählte die Annahme dieser Wahl ab, so ist sofort eine neue Wahl durchzuführen.

§ 83 Niederschrift über die Vorstandswahl

Über die Durchführung der Wahl des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Wahl sowie von sämtlichen anwesenden Mitgliedern des Gemeinderates zu unterfertigen und mit den Akten über die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates bei der Gemeinde zu hinterlegen ist.

§ 84 Anfechtung der Vorstandswahl

(1) Die Wahl eines aus der Mitte der Mitglieder des Gemeinderates gewählten Bürgermeisters oder der sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) kann binnen acht Tagen nach der Wahl bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde angefochten werden. Hiezu bedarf es eines Antrages von einem Zehntel der Mitglieder des Gemeinderates, mindestens aber von zwei Mitgliedern.
(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)
(3) Eine etwaige Anfechtung der Wahl des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) hat keine aufschiebende Wirkung und steht daher der vorzunehmenden Angelobung und dem Antritt des Amtes nicht entgegen.

IV. Hauptstück
Enden der Mandate und Ämter,
Besetzung erledigter Stellen

§ 85 Enden des Mandates und Amtes

(1) Das Mandat des einzelnen Mitgliedes des Gemeinderates, das Amt des Mitgliedes des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) und das Amt des Bürgermeisters endet, abgesehen von den Fällen des Ablebens oder des Ablaufes der Funktionsperiode, durch Verzicht auf ein bereits angenommenes Amt bzw. Mandat oder durch Verlust.
(2) Der Bürgermeister, falls dessen Amt endet, der Vizebürgermeister, hat das Enden eines Mandates bzw. Amtes (Abs. 1) unverzüglich der Bezirkswahlbehörde und dem Zustellungsbevollmächtigten jener Gemeinderatspartei, auf deren Wahlvorschlag das Mitglied gewählt wurde, bekanntzugeben.

§ 86 Amtsverzicht, Mandatsverzicht

(1) Der Verzicht auf ein bereits angenommenes Mandat als Mitglied des Gemeinderates oder auf das Amt des Bürgermeisters ist erst nach Beendigung der Wahl des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) zulässig.
(2) Der Verzicht muß schriftlich erklärt werden. Die Erklärung ist an den Bürgermeister, falls dieser auf sein Amt bzw. Mandat verzichtet, an den Vizebürgermeister zu richten und beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen.
(3) Der Verzicht auf das Amt bzw. Mandat wird mit dem Einlangen der Erklärung beim Gemeindeamt (Magistrat) rechtswirksam, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angeführt ist.

§ 87 Mandatsverlust eines Mitgliedes des Gemeinderates

(1) Ein Mitglied des Gemeinderates ist seines Mandates verlustig zu erklären, wenn
1. ein Umstand bekannt wird, der ursprünglich seine Wählbarkeit ausgeschlossen hätte,
2. es nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert,
3. es die Angelobung nicht in der vorgeschriebenen Weise leistet,
4. es zur konstituierenden Sitzung des Gemeinderates nicht erscheint oder sich aus dieser vor Beendigung der Wahl des Bürgermeisters (§ 81) oder der sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) entfernt, ohne seine Abwesenheit oder seine Entfernung hinreichend zu rechtfertigen,
5. es sich ohne triftigen Entschuldigungsgrund trotz Aufforderung weigert, sein Mandat auszuüben. Als Weigerung, das Mandat auszuüben, gilt ein dreimaliges, aufeinanderfolgendes, unentschuldigtes Fernbleiben von ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen des Gemeinderates.
(2) Der Mandatsverlust ist mit Bescheid der Landesregierung auszusprechen.

§ 88 Amtsverlust als Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtsenates)

(1) Ein Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) verliert sein Amt, wenn sein Mandat als Mitglied des Gemeinderates endet; der Bürgermeister und der Vizebürgermeister verlieren ihr Amt überdies, wenn sie sich weigern, das Gelöbnis zu leisten.
(2) Ein vom Bürgermeister verschiedenes Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) verliert sein Amt überdies, wenn ihm aufgrund eines schriftlichen Antrages, der vom Bürgermeister in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen ist, von den Gemeinderatsmitgliedern seiner Gemeinderatspartei in geheimer Abstimmung das Mißtrauen ausgesprochen wird.
(3) Bei der Vornahme der Abstimmung nach Abs. 2 müssen mindestens drei Viertel der Mitglieder des Gemeinderates der betreffenden Gemeinderatspartei anwesend sein.
(4) Der Amtsverlust tritt ein:
1. im Falle des Abs. 1 erster Halbsatz mit der Rechtswirksamkeit des Mandatsverzichtes (§ 86 Abs. 3) oder des den Mandatsverlust feststellenden Bescheides (§ 87 Abs. 2);
2. im Falle des Abs. 1 zweiter Halbsatz mit der Verweigerung des Gelöbnisses;
3. im Falle des Abs. 2 mit der Verkündung des Abstimmungsergebnisses.

§ 89 Amtsverlust des Bürgermeisters

(1) Ein von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde gewählter Bürgermeister verliert unbeschadet der Bestimmungen des § 88 Abs. 1 sein Amt als Bürgermeister, wenn er durch Volksabstimmung (§ 92 ff) abgesetzt wird.
(2) Ein vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder gewählter Bürgermeister verliert unbeschadet der Bestimmungen des § 88 Abs. 1 sein Amt als Bürgermeister, wenn ihm aufgrund eines schriftlichen Antrages, der vom Bürgermeister in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen ist, vom Gemeinderat in geheimer Abstimmung das Mißtrauen ausgesprochen wird. Der Antrag muß von mindestens einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder unterfertigt sein.
(3) Während der Beratung und Beschlußfassung über die Anträge nach Abs. 1 und 2 hat der Vizebürgermeister den Vorsitz zu führen. Der erste Vizebürgermeister hat im Falle der Annahme des Antrages nach Abs. 2 sogleich die Geschäfte zu übernehmen und die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der Nachwahl des Bürgermeisters nach § 90 einzuleiten.

§ 90 Neubesetzung frei gewordener Ämter

(1) Endet das Amt eines vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder gewählten Bürgermeisters oder eines sonstigen Mitgliedes des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) vorzeitig, so ist binnen vier Wochen eine Nachwahl für den restlichen Teil der Funktionsperiode vorzunehmen. Dies gilt auch für die Nachwahl des Bürgermeisters, dessen Amt innerhalb eines Jahres vor dem nach § 3 Abs. 2 Z 1 frühestmöglichen Wahltag endet.
(2) Zur Nachwahl des Bürgermeisters ist der Gemeinderat vom Vizebürgermeister einzuberufen, der auch den Vorsitz zu führen hat.
(3) Für die Nachwahlen gelten die §§ 80 Abs. 4 und 81 bis 84 sinngemäß.

§ 91 Ersatzmitglieder

(1) Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht gekommen sind oder ein Mandat nicht angenommen haben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen, in der Folge aber darauf verzichtet haben, bleiben Ersatzmitglieder, solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung aus der Liste der Ersatzmitglieder verlangt haben (Abs. 4).
(2) Ersatzmitglieder werden von der Bezirkswahlbehörde auf freigewordene Mandate berufen. Die Reihenfolge für die Berufung der Ersatzmitglieder bestimmt sich nach § 71.
(3) Lehnt ein Ersatzmitglied, das auf ein freigewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt es dennoch auf der Reihe der Liste der Ersatzmitglieder.
(4) Ein Ersatzmitglied kann jederzeit von der Bezirkswahlbehörde seine Streichung aus der Liste der Ersatzmitglieder verlangen. Der Bezirkswahlleiter hat die erfolgte Streichung dem Zustellungsbevollmächtigten jener Gemeinderatspartei, auf deren Wahlvorschlag das Mitglied gewählt wurde, bekanntzugeben.
(5) Inwieweit Ersatzmitglieder für vorübergehend verhinderte Mitglieder des Gemeinderats bei den Sitzungen des Gemeinderats teilnahme- und stimmberechtigt sind, bestimmen die Gemeindeordnungen (Burgenländische Gemeindeordnung 2003, Eisenstädter Stadtrecht 2003 und Ruster Stadtrecht 2003).

V. Hauptstück
Volksabstimmung über die Absetzung des Bürgermeisters

§ 92 Verlangen einer Volksabstimmung

(1) Das Recht der Volksabstimmung im Sinne dieses Gesetzes ist das Recht der Gemeindemitglieder zu entscheiden, ob ein von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde gewählter Bürgermeister abgesetzt werden soll.
(2) Eine Volksabstimmung ist durchzuführen, wenn sie der Gemeinderat aufgrund eines schriftlichen Antrages, der vom Bürgermeister in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen ist, mit Zweidrittelmehrheit verlangt. Durch einen derartigen Beschluß ist der Bürgermeister an der ferneren Ausübung seines Amtes nicht verhindert. Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung über die Absetzung des Bürgermeisters muß von mindestens einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder unterfertigt sein.
(3) Während der Beratung und Beschlußfassung nach Abs. 2 hat der Vizebürgermeister den Vorsitz zu führen.

§ 93 Anordnung der Volksabstimmung

(1) Der Gemeinderat hat innerhalb von vier Wochen durch Verordnung eine Volksabstimmung anzuordnen, wenn er die Durchführung einer Volksabstimmung verlangt.
(2) Die Verordnung hat zu enthalten:
1. den Tag der Volksabstimmung; dieser ist auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag innerhalb von drei Monaten nach Kundmachung der Verordnung (Abs. 3) festzusetzen;
2. den Stichtag; dieser darf nicht vor dem Tag der Anordnung der Volksabstimmung liegen;
3. den Hinweis, daß die Wahlberechtigten der Gemeinde entscheiden werden, ob der Bürgermeister abgesetzt werden soll.
(3) Die Verordnung ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist.
(4) Die Verordnung ist in den letzten vier Wochen vor dem Tag der Abstimmung im Gemeindeamt (Magistrat) während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Überdies muß die Verordnung am Tag der Volksabstimmung in jedem Abstimmungslokal aufliegen.

§ 94 Stimmberechtigung

(1) Stimmberechtigt sind alle Frauen und Männer, die am Abstimmungstag das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen. Für die Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union gilt die Stimmberechtigung nur, sofern sie nach den Bestimmungen des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. Nr. 5/1996, in der jeweils geltenden Fassung, in der Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen sind.
(2) Ob die Voraussetzungen der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Eintragung von Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union in die Gemeinde-Wählerevidenz, des Nichtausschlusses vom Wahlrecht und des Wohnsitzes vorliegen, ist nach dem Stichtag (§ 93 Abs. 2 Z 2) zu beurteilen. Für die Eintragung von Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union in die Gemeinde-Wählerevidenz ist die im vorangegangenen Satz genannte Voraussetzung für den Stichtag dann erfüllt, wenn sie spätestens am Stichtag einen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 zweiter Satz des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes eingebracht haben.
(3) Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme.

§ 95 Abstimmungssprengel, Stimmlisten, Wahlkarten, Abstimmungsverfahren, Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen

(1) Wahlsprengel, die anläßlich der letzten Wahl zum Gemeinderat gebildet wurden, sind Abstimmungssprengel für die Volksabstimmung über die Absetzung des Bürgermeisters.
(2) Für die Erfassung der Stimmberechtigten gelten die §§ 20 bis 30, für die Ausstellung der Wahlkarten sowie für die Ausfolgung und Übermittlung der Wahlkarten die §§ 30a bis 30c und für das Abstimmungsverfahren die §§ 45 bis 56 und 69 sinngemäß.

§ 96 Amtlicher Stimmzettel für die Volksabstimmung

(1) Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Bezirkswahlbehörde hergestellt werden.
(2) Der amtliche Stimmzettel hat dem Format DIN A5 zu entsprechen und hat die Bezeichnung “Amtlicher Stimmzettel” und “Volksabstimmung” mit Beifügung des Tages sowie die Frage “Soll NN als Bürgermeister abgesetzt werden?” und darunter die Worte “Ja” oder “Nein” jeweils daneben mit einem Kreis, im übrigen die aus dem Muster Anlage 8 ersichtlichen Angaben zu enthalten.
(3) Die amtlichen Stimmzettel sind durch die Bezirksverwaltungsbehörden im Wege der Gemeinde den örtlichen Wahlbehörden entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten in der Gemeinde zusätzlich einer Reserve von 5 v.H. zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.

§ 97 Gültiger und ungültiger Stimmzettel

Für die Gültigkeit des Stimmzettels gilt § 62 Abs. 2 und 3, für die Ungültigkeit des Stimmzettels § 64 Abs. 2 und für die Beurteilung mehrerer amtlicher Stimmzettel in einem Wahlkuvert § 65 sinngemäß.

§ 98 Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung

(1) Wenn die festgesetzte Abstimmungszeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Abstimmungslokal oder im vorgesehenen Warteraum erschienenen Stimmberechtigten abgestimmt haben, hat die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären und das Abstimmungslokal, in dem nur die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.
(2) Nach Schließung des Abstimmungslokales nach Abs. 1 hat die Wahlbehörde zunächst die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen.
(2a) Die Sprengelwahlbehörde, in Gemeinden ohne Wahlsprengel die Gemeindewahlbehörde, hat die vom Bürgermeister übernommenen Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses zu prüfen. Die Anzahl der übernommenen Wahlkarten ist in der Niederschrift festzuhalten. Anschließend prüft sie, ob ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 55a Abs. 3 vorliegt. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogen werden. Sie sind ungeöffnet dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Versagen der Miteinbeziehung sind ebenfalls in der Niederschrift festzuhalten. Danach werden die Wahlkarten geöffnet, die darin enthaltenen Wahlkuverts entnommen, in die Wahlurne gelegt und von der Wahlbehörde in ihre eigenen Feststellungen gemäß Abs. 4 ununterscheidbar einbezogen. Wahlkarten, die kein oder mehr als ein Wahlkuvert enthalten, sind nicht einzubeziehen. Die geöffneten Wahlkarten sind der Niederschrift unter Verschluss anzuschließen.
(3) Die Wahlbehörde hat sodann – ausgenommen in den Fällen der Abs. 6 und 7 – die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:
1. die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts,
2. die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler,
3. die Zahl der von Wahlkartenwählern einbezogenen Wahlkuverts,
4. den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts (Z 1) mit der Summe der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler (Z 2) und der von Wahlkartenwählern einbezogenen Wahlkuverts (Z 3) nicht übereinstimmt.
(4) Die Wahlbehörde hat hierauf die Stimmkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen und ihre Gültigkeit zu prüfen. Sie hat die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:
1. die Summe der Stimmberechtigten laut Stimmlisten,
2. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
3. die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,
4. die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,
5. die Summe der abgegebenen gültigen auf “Ja” lautenden Stimmen und die Summe der abgegebenen gültigen auf “Nein” lautenden Stimmen.
(5) Die nach den Abs. 3 und 4 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (§ 99) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Abstimmungssprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde auf die schnellste Art, wenn möglich telefonisch, bekanntzugeben.
(6) Die Sonderwahlbehörde hat die nicht zur Ausgabe bzw. Verwendung gelangten amtlichen Stimmzettel zu verpacken, mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen und sodann sämtliche in der Abstimmungsurne befindlichen Wahlkuverts in die Abstimmungsurne der gemäß § 45 Abs. 2 bestimmten Wahlbehörde zu geben. Hiebei ist eine Niederschrift unter sinngemäßer Anwendung des § 99 Abs. 1 Z 1 bis 7 abzufassen. Der Niederschrift sind das Verzeichnis gemäß § 30 Abs. 6 sowie die Unterlagen gemäß § 99 Abs. 2 Z 2, 3 und 6 anzuschließen.
§ 99 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.
(7) Die Sprengelwahlbehörden mit weniger als 50 Wahlberechtigten haben vor Entleerung der Wahlurne die Summe der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler und der von Wahlkartenwählern einbezogenen Wahlkuverts festzustellen. Ist diese Summe kleiner als 30, findet eine Auszählung der Stimmen vor dieser Wahlbehörde nicht statt. Die nicht zur Ausgabe bzw. Verwendung gelangten amtlichen Stimmzettel sind zu verpacken, mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen und sodann sämtliche in der Abstimmungsurne befindlichen Abstimmungskuverts in die Abstimmungsurne der gemäß § 45 Abs. 3 bestimmten Wahlbehörde zu geben. Hiebei ist eine Niederschrift unter sinngemäßer Anwendung des § 99 Abs. 1 Z 1 bis 7 abzufassen. Der Niederschrift sind die Unterlagen gemäß § 99 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 6 anzuschließen. § 99 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.

§ 99 Niederschrift

(1) Die Niederschrift (§ 98 Abs. 5) hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung der Wahlbehörde und des Abstimmungsortes (Gemeinde, Abstimmungssprengel, Abstimmungslokal) sowie den Tag der Volksabstimmung,
2. die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde,
3. die Namen der anwesenden Wahlzeugen,
4. Beginn und Ende der Abstimmungshandlung,
5. die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,
6. die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Personen zur Stimmabgabe,
7. sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Abstimmungshandlung gefaßt wurden (z. B. Unterbrechung der Abstimmungshandlung),
8. die Feststellung der Wahlbehörde nach § 98 Abs. 3 und 4, wobei bei festgestellten ungültigen Stimmen auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist,
9. die Feststellung über die Einbeziehung der bei der Sonderwahlbehörde abgegebenen Stimmzettel,
10. für den Fall des § 98 Abs. 7 die Feststellung über die Einbeziehung der bei der Sprengelwahlbehörde abgegebenen Stimmzettel.
(2) Der Niederschrift sind anzuschließen:
1. die Stimmlisten,
2. das Abstimmungsverzeichnis,
3. die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,
4. die ungültigen Stimmzettel, die gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen sind,
5. die gültigen Stimmzettel, die nach “Ja”-Stimmen und “Nein”-Stimmen geordnet gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen sind,
6. die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel,
7. die von der Sonderwahlbehörde gemäß § 98 Abs. 6 zweiter Satz verfaßte Niederschrift und die dieser Niederschrift angeschlossenen Unterlagen,
8. die von der Sprengelwahlbehörde gemäß § 98 Abs. 7 vierter Satz verfaßte Niederschrift und die dieser Niederschrift angeschlossenen Unterlagen.
(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wenn die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern unterschrieben wird, ist der Grund hiefür anzugeben. Damit ist die Abstimmungshandlung beendet.
(4) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Abstimmungsakt der Wahlbehörde.

§ 100 Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse,
Übermittlung der Abstimmungsakten

(1) In Gemeinden, die in Abstimmungssprengel eingeteilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde die ihr von den Sprengelwahlbehörden bekanntgegebenen Ergebnisse für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen.
(2) Die Sprengelwahlbehörden haben die Abstimmungsakten verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat die von den Sprengelwahlbehörden vorgenommenen Feststellungen aufgrund der Niederschriften zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Niederschrift gilt § 99 Abs. 1 Z 1 bis 8 sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Abstimmung in der Gemeinde in der im § 98 Abs. 3 und 4 gegliederten Form zu enthalten.
(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wenn die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern unterschrieben wird, ist der Grund hiefür anzugeben.
(4) Den Niederschriften der in Abs. 1 bezeichneten Gemeindewahlbehörden sind die Abstimmungsakten der Sprengelwahlbehörden und der Sonderwahlbehörden anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Abstimmungsakt der Gemeindewahlbehörde.

§ 101 Verlautbarung des Abstimmungsergebnisses

Die Gemeindewahlbehörde hat das Abstimmungsergebnis unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist.

§ 102 Wirkung der Volksabstimmung

(1) Haben an der Volksabstimmung mindestens 40 v.H. der zum Gemeinderat Wahlberechtigten (§ 94 Abs. 1) teilgenommen und lautet mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf “Ja”, so gilt der Bürgermeister als abgesetzt.
(2) Der Amtsverlust des Bürgermeisters tritt mit Kundmachung des festgestellten Abstimmungsergebnisses an der Amtstafel ein.
(3) Der Bürgermeister, im Falle seiner Absetzung der Vizebürgermeister, hat das kundgemachte Abstimmungsergebnis der Landesregierung im Wege der Bezirkshauptmannschaft bekanntzugeben.

§ 103 Anfechtung

(1) Gegen das Abstimmungsergebnis kann sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der ziffernmäßigen Erstellung des Abstimmungsergebnisses als auch wegen angeblicher gesetzwidriger Vorgänge im Abstimmungsverfahren, die auf das Abstimmungsergebnis von Einfluß sein konnten, Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist zu begründen. Er hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Zur Erhebung des Einspruches ist der Bürgermeister und der Zustellungsbevollmächtigte jeder Gemeinderatspartei berechtigt.
(3) Der Einspruch ist innerhalb von acht Tagen nach Kundmachung des Abstimmungsergebnisses schriftlich bei der Gemeindewahlbehörde einzubringen und binnen drei Tagen samt den dazugehörigen Abstimmungsakten von der Gemeindewahlbehörde im Wege der Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde vorzulegen, die endgültig entscheidet.

VI. Hauptstück
Schlußbestimmungen

§ 104 Meldung von Änderungen

Alle Änderungen in der Zusammensetzung der Gemeinderäte und Gemeindevorstände (Stadtsenate) sind jeweils unverzüglich der Landesregierung im Wege der Bezirkshauptmannschaften, bei den Freistädten Eisenstadt und Rust unmittelbar, zu berichten.

§ 105 Schriftliche Anbringen

Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegrafisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.

§ 106 Fristen

(1) Der Beginn und der Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist wird durch Samstage, Sonntage, Feiertage oder den Karfreitag nicht behindert. Fällt das Ende der Frist auf einen solchen Tag, ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.
(2) Für die Berechnung von Fristen gilt § 32 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991.
(3) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.

§ 107 Personenbezogene Ausdrücke

Wenn Funktionen nach diesem Gesetz von Frauen ausgeübt werden, so kann die weibliche Form der Bezeichnung, die für die jeweilige Funktion vorgesehen ist, verwendet werden.

§ 108 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten sind, unbeschadet der Zuständigkeiten der Landesregierung, der Landeswahlbehörde und der Bezirkswahlbehörden und mit Ausnahme der Strafbestimmungen, solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

§ 109 Strafbestimmungen

(1) Eine Übertretung begeht, wer
1. einen Wahlvorschlag unterzeichnet, ohne hiezu im Sinne dieses Gesetzes befugt zu sein,
2. den Verboten des § 48 über die Wahlwerbung, die Ansammlung von Menschen und das Tragen von Waffen zuwiderhandelt,
3. die Anordnungen des Leiters der Wahlbehörde zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung nicht befolgt (§ 51),
4. Wörter, Bemerkungen oder Zeichen auf Wahlkuverts anbringt (§ 56 Abs. 2),
5. unbefugt amtliche Stimmzettel (§§ 57, 73 Abs. 3 und 96) oder dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt.
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 730 Euro zu bestrafen.
(3) Bei Übertretungen nach Abs. 1 Z 5 können die betreffenden Stimmzettel für verfallen erklärt werden.

§ 109a Umsetzungshinweis

Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2013/19/EU zur Anpassung der Richtlinie 94/80/EG über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 231, umgesetzt.

§ 110 Wirksamkeitsbeginn und außer Kraft tretende Vorschriften

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Gemeindewahlordnung 1982, LGBl. Nr. 27, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 43/1987, außer Kraft.
(3) Sofern Wahlverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stattgefunden haben, aufgrund eines Einspruches von der Landeswahlbehörde oder aufgrund einer Wahlanfechtung vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben werden, finden auf die Wiederholung dieser Wahlverfahren die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin Anwendung.
(4) § 3 Abs. 2 Z 3, § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1, die §§ 30, 30a, 30b, § 31 Abs. 1 und 2, die §§ 34, 35, 36, 37, § 38 Abs. 1, § 39, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3, § 45 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 6, § 55 Abs. 6, § 55a, § 57 Abs. 4, § 66 Abs. 2a, 3 und 9 erster und zweiter Satz, § 73 Abs. 1 und 6, § 95 Abs. 2 und § 98 Abs. 2a, 3 und 7 erster und zweiter Satz, sowie die Überschrift zu § 95 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 14/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(5) Die §§ 18, 19, 19a , 21 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 3, § 30b Abs. 1 und 3, §§ 30c, 31 Abs. 4 Z 2 und 3, § 38 Abs. 3 Z 2, § 55a Abs. 2 und 3, § 57 Abs. 3 und 5, § 73 Abs. 1 und 3, § 81 Abs. 1, § 95 Abs. 2 sowie die Änderungen in den Anlagen 1, 2, 5 und 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2012 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(6) § 21 Abs. 3, §§ 25, 27 Abs. 1, § 109 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 84 Abs. 2.
(7) § 3 Abs. 2, § 8 Abs. 1, 1a und 1b, § 31 Abs. 1 und 2, §§ 34, 35, 36, 37 Abs. 1, 2 und 3, § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 1, 2 und 3, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 3, § 44 Abs. 3, § 45 Abs. 1, 2, 2a, 3 und 4, § 49 Abs. 2, 3 und 4, § 50 Abs. 2, §§ 55b, 58 Abs. 1, § 66 Abs. 8 und 10, § 73 Abs. 6 und 8, § 77 Abs. 4, § 79 Abs. 1, § 91 Abs. 5 und § 109a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(8) § 4 Abs. 4 und § 55a Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(9) § 20 Abs. 5 und § 22 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.