Vereinsstatuten

Statuten
„Unabhängige Dorfliste Wulkaprodersdorf“

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereins

1.1  Der Verein führt den Namen Unabhängige Dorfliste Wulkaprodersdorf.

1.2  Er hat seinen Sitz in Wulkaprodersdorf und erstreckt seine Tätigkeit primär auf das Gebiet der Gemeinde Wulkaprodersdorf .

1.3  Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2 Zweck und Ziel

2.1 Der Zweck des Vereins ist eine Beteiligung an politischen Planungs- und Entscheidungsprozessen in der Gemeinde Wulkaprodersdorf.

2.2 Der Verein fördert die Erarbeitung und Durchsetzung von demokratischen, ökologischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und bildungspolitischen Inhalten.

2.3 Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

2.4 Der Verein ist sowohl finanziell als auch ideell unabhängig.

 § 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

3.1 Politische Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind:
° Beteiligung an den Gemeinderatswahlen und am politischen Tagesgeschehen
° Beteiligung im Gemeinderat als politische Funktion
° Durchsetzung von ökologischen Grundforderungen
° Information der Bevölkerung über die aktuellen Ereignisse in der Gemeinde durch Herausgabe von Informationszeitungen
° Beiträge zur Bereicherung des kulturellen Lebens in der Gemeinde
° Beiträge zur Kinder- und Jugendarbeit in der Gemeinde
° Durchführung von Vorträgen, Versammlungen, Diskussionen, Organisation von Veranstaltungen

3.2 Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, UnterstützerInnenbeiträge, Erbschaften und Spenden, Subventionen öffentlicher und privater Stellen, Sachspenden, Erträge aus Veranstaltungen und Aktionen.

 § 4 Arten der Mitgliedschaft

4.1 Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

4.2 Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu besonderer Verdienste wegen um den Verein ernannt werden.

 § 5 Erwerb der Mitgliedschaft

5.1 Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

5.2 Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

6.2 Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses länger als 2 Jahre keinen Mitgliedsbeitrag bezahlt hat.

6.3 Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

6.4 Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

 § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

7.1 Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und das passive Wahlrecht steht allen Mitgliedern zu.

7.2 Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

7.3 Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

7.4 Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

7.5 Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnunsprüfer/innen einzubinden.

7.6 Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

§ 8 Vereinsorgane

8.1 Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§ 9 und § 10) und der Vorstand (§ 11 und § 12), die Rechnungsprüfer/innen (§ 13) und das Schiedsgericht (§ 14).

§ 9 Die Generalversammlung

9.1 Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Die ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr statt.

9.2 Eine außerordentliche Vollversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
c) Verlangen der Rechnungsprüfer/innen binnen 4 Wochen statt.

9.3 Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich oder per Mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

9.4 Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimmrecht üben alle Mitglieder aus.

9.5 Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

9.6 Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel aller abgegebenen gültigen Stimmen.

9.7 Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/die Obfrau, bei dessen/deren Verhinderung sein/e oder ihr/e Stellvertreter/in.

§ 10 Aufgabenbereich der Vollversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

10.1 Beschlussfassung über den Voranschlag.

10.2 Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer/innen.

10.3 Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer/innen.

10.4 Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer/innen und Verein.

10.5 Entlastung des Vorstands.

10.6 Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

10.7 Enthebung der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer/innen.

10.8 Endgültige Aufnahme von Mitgliedern.

10.9 Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins.

10.10 Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

10.11Beschlussfassung über die Richtlinien für ein Jahresprogramm.

§ 11 Der Vorstand

11.1 Der Vorstand besteht aus mindestens 6 Mitgliedern, auf alle Fälle aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in,Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in, zuzüglich sechs Beisitzer/innen. Die Beisitzer/innen können bei Bedarf zur Unterstützung einzelner Funktionäre herangezogen werden. Die Tätigkeit der Funktionäre erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich.

11.2 Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder an seine Stelle ein anderes wählbares Vereinsmitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer/jede Rechnungsprüferin verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.

11.3 Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

11.4 Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner Stellvertreter/in oder ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

11.5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

11.6 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

11.7 Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.

11.8 Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

11.9 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

12.1 Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernisse.

12.2 Erstellung eines Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.

12.3 Vorbereitung der Vollversammlung.

12.4 Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.

12.5 Verwaltung des Vereinsvermögens.

12.6 Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern.

12.7 Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 13 Die Rechnungsprüfer

13.1 Zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

13.2 Den Rechnunsprüfer/innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins.

§ 14 Schiedsgericht

14.1 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streit teil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

14.2 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 15 Freiwillige Auflösung des Vereins

15.1 Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

15.2 Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Bei Auflösung oder behördlicher Aufhebung des Vereines ist das vorhandene Vermögen in erster Linie zur Abdeckung eventueller Verbindlichkeiten heranzuziehen. Ein allfälliger Vermögensrest ist gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.