Geschäftsordnung des Gemeinderates

Geschäftsordnung
für den Gemeinderat, den Gemeindevorstand und den Prüfungsausschuss

der Marktgemeinde Wulkaprodersdorf vom 20.09.2018

  • § 1 Geltungsbereich
  • § 2 Aufforderung bei unentschuldigtem Fernbleiben
  • § 3 Tagesordnung
  • § 4 Verhandlungsgegenstände
  • § 5 Rechte der Mitglieder, Anträge und Anfragen
  • § 6 Eröffnung der Sitzung
  • § 7 Verlauf der Sitzung
  • § 8 Anträge zur Geschäftsordnung
  • § 9 Anträge zum Tagesordnungspunkt
  • § 10 Abstimmung
  • § 11 Sitzungspolizei
  • § 12 Aufzeichnungen
  • § 13 Inkrafttreten

 

§ 1 Geltungsbereich

Die nachfolgenden Bestimmungen über die Geschäftsordnung des Gemeinderates gelten sinngemäß auch für den Gemeindevorstand und den Prüfungsausschuss.

§ 2 Aufforderung bei unentschuldigtem Fernbleiben

Ist ein Mitglied des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder des Prüfungsausschusses ohne triftigen Entschuldigungsgrund zu zwei aufeinander folgenden Sitzungen nicht erschienen, so hat es der Bürgermeister unter Hinweis auf die Folge des Mandatsverlustes nachweislich schriftlich aufzufordern, an der nächsten Gemeinderatssitzung teilzunehmen.

§ 3 Tagesordnung

(1) Der Vorsitzende ist berechtigt, einzelne Tagesordnungspunkte vor Beginn der Sitzung von der Tagesordnung abzusetzen, wobei die Absetzung dem Gemeinderat spätestens bis zur Verkündigung des Überganges zur Tagesordnung (§ 6 Abs. 4) mitzuteilen ist. Von der Absetzung ausgenommen sind Tagesordnungspunkte
a) die eine Volksabstimmung über die Absetzung des von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde gewählten Bürgermeisters zum Gegenstand haben;
b) die einen Misstrauensantrag gegen den vom Gemeinderat gewählten Bürgermeister oder ein anderes Mitglied des Gemeindevorstandes zum Gegenstand haben;
c) die von wenigstens einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder, einem Ortsvorsteher in einer den Ortsverwaltungsteil berührenden Angelegenheit oder von allen Mitgliedern einer Gemeinderatspartei (je 1 Tagesordnungspunkt pro Sitzung) schriftlich verlangt wurden;
d) die von der Aufsichtsbehörde verlangt wurden;
e) die aufgrund vorangehender Beschlussunfähigkeit des Gemeinderates in einer neuerlichen Sitzung behandelt werden;
f) die einen Bericht des Prüfungsausschusses bzw. allfällige Minderheitsberichte zum Gegenstand haben;
g) die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen aufgenommenen Tagesordnungspunkte.
(2) Nach Verkündigung des Überganges zur Tagesordnung durch den Vorsitzenden (§ 6 Abs. 4) kann der Gemeinderat auf Vorschlag des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Mitgliedes des Gemeinderates einstimmig beschließen, dass ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung abgesetzt, oder dass ein nicht auf der Tagesordnung stehender Verhandlungsgegenstand in die Verhandlung genommen wird. Solche Anträge können bis zum Schluss der Sitzung gestellt werden. Auch eine Beschlussfassung unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ ist nur unter diesen Voraussetzungen zulässig.

§ 4 Verhandlungsgegenstände

Gegenstand der Verhandlungen des Gemeinderates sind Anträge, Anfragen, Berichte, Petitionen und Beschwerden.

§ 5 Rechte der Mitglieder, Anträge und Anfragen

(1) Die Mitglieder des Gemeinderates sind berechtigt, in den Gemeinderatssitzungen zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Anträge können vom Bürgermeister, vom Gemeindevorstand, von einem Ausschuss und von jedem einzelnen Mitglied des Gemeinderates gestellt werden.
(2) Die Berichterstattung über die zur Verhandlung gelangenden Anträge obliegt
a) bei Anträgen des Bürgermeisters und des Gemeindevorstandes dem Bürgermeister oder einem von ihm bestimmten Mitglied des Gemeinderates bzw. Gemeindevorstandes;
b) bei Anträgen der vom Gemeinderat bestellten Ausschüsse den Obmännern bzw. den von den Ausschüssen aus ihrer Mitte bestimmten Berichterstattern;
c) bei Petitionen und Beschwerden dem Bürgermeister;
d) im übrigen dem Antragsteller.
(3) Jedes Mitglied des Gemeinderates hat das Recht, an den Bürgermeister, an ein Mitglied des Gemeindevorstandes sowie an die Ausschussvorsitzenden Anfragen zu richten.
(4) Anfragen, die nicht einen Gegenstand der Tagesordnung betreffen, können nur unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ gestellt werden.
(5) Auf Verlangen des Anfragestellers sind mündliche Anfragen und mündliche Anfragebeantwortungen in die Verhandlungsschrift aufzunehmen. Ein solches Verlangen ist unmittelbar nach der mündlichen Anfrage bzw. der mündlichen Anfragebeantwortung zu stellen.
(6) Anfragen sind spätestens in der nächsten Sitzung vor Eingehen in die Tagesordnung zu beantworten. Die Beantwortung kann bis zu diesem Zeitpunkt auch schriftlich erfolgen.
(7) Anfragen gemäß § 5 Abs. 3 können auch schriftlich beim Gemeindeamt eingebracht werden. Diese sind in der nächsten Sitzung zu verlesen und nach Möglichkeit mündlich zu beantworten. Kann die Anfrage während der Sitzung nicht beantwortet werden, so ist die Anfrage innerhalb von 8 Wochen nach der Sitzung schriftlich zu beantworten.

§ 6 Eröffnung der Sitzung

(1) Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung zur anberaumten Stunde und stellt fest, ob sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung geladen wurden, ob Ladungsmängel durch rechtzeitiges Erscheinen behoben wurden und ob die Gemeinderatsmitglieder in beschlussfähiger Anzahl anwesend sind.
(2) Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so hat der Vorsitzende die Sitzung zu unterbrechen oder zu schließen.
(3) Stellt der Vorsitzende die Beschlussfähigkeit fest, hat er über Vorschlag der Gemeinderatsparteien mindestens zwei Gemeinderäte als Beglaubiger der Verhandlungsschrift, die nach Möglichkeit verschiedenen Gemeinderatsparteien angehören sollen, zu bestimmen. Sodann hat er nach allfälliger Beantwortung von Anfragen gemäß § 5 Abs. 6 und 7 die Frage zu stellen, ob jemand gegen die Verhandlungsschrift der letzten Sitzung Einwendungen erheben will. Wenn gegen diese Verhandlungsschrift keine Einwendungen erhoben werden, erklärt sie der Vorsitzende als genehmigt. Werden gegen die Verhandlungsschrift Einwendungen vorgebracht, so ist darüber sogleich zu verhandeln und zu beschließen.
(4) Danach verkündet der Vorsitzende den Übergang zur Tagesordnung.

§ 7 Verlauf der Sitzung

(1) Die Behandlung eines Tagesordnungspunktes beginnt mit der Darstellung des Sachverhaltes durch den Vorsitzenden, den Berichterstatter oder den Antragsteller, der einen bestimmten und begründeten Antrag zu stellen hat. (2) Anschließend an die Berichterstattung folgt die vom Vorsitzenden geleitete Wechselrede. Der Vorsitzende eröffnet die Wechselrede, indem er jedem sich durch Handerhebung zum Wort gemeldeten Gemeinderatsmitglied in der Reihenfolge der Meldung das Wort erteilt.
(3) Jedem Redner steht es frei, sobald er das Wort erlangt, einem anderen Mitglied des Gemeinderates sein Rederecht abzutreten. Jedoch darf das Wort an einen Redner, der über den Verhandlungsgegenstand schon zweimal gesprochen hat, nicht abgetreten werden. Wer, zur Rede aufgefordert, im Sitzungssaal nicht anwesend ist, verliert das Wort.
(4) Ist die Reihe der Redner erschöpft, so hat der Vorsitzende dem Berichterstatter (Antragsteller) das Schlusswort zu erteilen, auf das dieser jedoch verzichten kann. Ergreift der Vorsitzende nach dem Schlusswort neuerlich das Wort, so gilt die Wechselrede als wiedereröffnet.
(5) Nach dem Schlusswort des Berichterstatters (Antragstellers) lässt der Vorsitzende über den Antrag abstimmen. Der Vorsitzende hat das Ergebnis der Abstimmung sogleich festzustellen und zu verkünden.
(6) Unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ hat der Vorsitzende den voraussichtlichen Termin der nächsten Sitzung bekanntzugeben.
(7) Der Vorsitzende schließt die Sitzung, wenn die Tagesordnung erschöpft ist.

§ 8 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Wortmeldungen zur Geschäftsordnung und Anträge zur Geschäftsordnung können ohne Unterbrechung eines Redners jederzeit gestellt werden. Der Antrag ist sofort in Verhandlung zu ziehen und es kann hiezu nur einem Für- und einem Gegenredner das Wort erteilt werden.
(2) Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere:
a) der Antrag auf Vertagung; wird dieser Antrag angenommen, so ist der Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen, sofern der Gemeinderat nicht eine andere Frist bestimmt;
b) der Antrag auf Begrenzungen der Redezeit; eine Begrenzung unter fünf Minuten für jeden Debattenredner ist jedoch nicht zulässig;
c) der Antrag auf Festlegung der Anzahl, wie oft ein Gemeinderatsmitglied zu einem Gegenstand das Wort ergreifen darf;
d) der Antrag auf Sitzungsunterbrechung;
e) der Antrag auf geheime oder namentliche Abstimmung.

§ 9 Anträge zum Tagesordnungspunkt

(1) Zu einem Tagesordnungspunkt können folgende Anträge gestellt werden: a) Hauptanträge,
b) Gegenanträge,
c) Abänderungsanträge.
(2) Hauptanträge sind Anträge zu einem Tagesordnungspunkt, die von einem Berichterstatter (§ 5 Abs 2) gestellt werden.
(3) Gegenanträge sind Anträge, die von einem Mitglied des Gemeinderates gestellt werden, dass nicht Berichterstatter ist und ein gänzlich anderes Begehren als der Hauptantrag zum Inhalt haben.
(4) Abänderungsanträge sind Anträge, die von einem Mitglied des Gemeinderates gestellt werden, dass nicht Berichterstatter ist, und den Inhalt des Hauptantrages nur teilweise abändern oder ergänzen.

§ 10 Abstimmung

(1) Unbeschadet des § 8 sind Abänderungsanträge vor dem Haupt- oder Gegenantrag zur Abstimmung zu bringen. Wird der Abänderungsantrag abgelehnt, ist der Hauptantrag zur Abstimmung zu bringen. Wird auch der Hauptantrag abgelehnt, ist der Gegenantrag zur Abstimmung zu bringen. Findet ein Antrag (§ 9 Abs. 1) die Mehrheit, ist der Tagesordnungspunkt erledigt, so dass über weitere Anträge zu diesem Gegenstand nicht abgestimmt werden darf.
(2) Bei zwei oder mehreren gleichartigen Anträgen (§ 9 Abs. 1) bestimmt der Vorsitzende welcher dieser Anträge zuerst zur Abstimmung gelangt.
(3) Der Wortlaut jedes Antrages ist vor der Abstimmung genau zu präzisieren und vom Schriftführer festzuhalten.

§ 11 Sitzungspolizei

(1) Der Vorsitzende kann aus Gründen der Sitzungspolizei auch während der Rede eines zur Teilnahme an den Beratungen Berechtigten das Wort ergreifen.
(2) Sobald der Vorsitzende zu sprechen beginnt, hat der Redner seine Rede so lange zu unterbrechen, bis der Vorsitzende seine Ausführungen beendet hat, widrigenfalls ihm das Wort entzogen werden kann.
(3) Abweichungen vom Gegenstand ziehen den Ruf des Vorsitzenden „zur Sache“ nach sich. Nach dem dritten Ruf „zur Sache“ kann der Vorsitzende dem Redner das Wort entziehen.
(4) Wurde einem Redner wegen Abweichung vom Gegenstand das Wort entzogen, so kann der Gemeinderat ohne Debatte beschließen, dass er den Redner dennoch hören will.
(5) Wenn jemand, der zur Teilnahme an den Beratungen des Gemeinderates berechtigt ist, den Anstand oder die Sitte verletzt oder beleidigende Äußerungen gebraucht, spricht der Vorsitzende die Missbilligung darüber durch den Ruf „zur Ordnung“ aus. Im Besonderen kann der Vorsitzende die Rede unterbrechen und einem Redner auch nach dem dritten Ruf „zur Ordnung“ das Wort entziehen.
(6) Wenn jemand, der zur Teilnahme an den Beratungen des Gemeinderates berechtigt ist, Anlass zum Ordnungsruf gegeben hat, kann dieser vom Vorsitzenden auch am Schluss derselben Sitzung oder am Beginn der nächsten Sitzung ausgesprochen werden.
(7) Ein Ruf „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ kann von jedem, der zur Teilnahme an den Beratungen berechtigt ist, vom Vorsitzenden verlangt werden. Der Vorsitzende entscheidet hierüber endgültig.
(8) Der Gemeinderat hat aus seiner Mitte zwei Ordner nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu bestellen.
(9) Die Zuhörer haben sich jeder Äußerung zu enthalten. Sollten Zuhörer störend in die Beratung eingreifen, so ist der Vorsitzende berechtigt und verpflichtet, nach fruchtloser Ermahnung die Ruhestörer und nötigenfalls auch sämtliche Zuhörer durch die Ordner (Abs. 8) aus dem Sitzungssaal entfernen zu lassen.

§ 12 Aufzeichnungen

Tonaufzeichnungen der öffentlichen Gemeinderatssitzungen sind zulässig. Einschränkungen können verfügt werden, wenn dies für den geordneten Sitzungsverlauf geboten erscheint. Bildaufnahmen sind nicht gestattet